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Jugendliche Arbeitnehmer

Service
Urlaubs­entschädigung

Urlaubsanspruch

Jugendliche Arbeitnehmer erhalten den Urlaub grund­sätzlich nach den gesetz­lichen Vor­schriften des Jugend­arbeits­schutz­gesetzes (JArbSchG) und des Bundes­urlaubs­gesetzes (BUrlG). Abwei­chend von § 19 Abs. 2 JArbSchG beträgt jedoch der Urlaub für Arbeit­nehmer, die am 1. Januar des Kalender­jahres noch nicht 18 Jahre alt waren, 30 Arbeits­tage (§ 12 Abs. 1 der Urlaubs­rege­lung für die gewerb­li­chen Arbeit­nehmer in Bayern bzw. § 8 Ziffer 11.1 BRTV). Sams­tage gelten nicht als Arbeitstage.

Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetz­li­chen Bestim­mungen (Grad der Behin­de­rung von min­des­tens 50) erhöht sich der Urlaubs­anspruch um 5 Arbeits­tage auf 35 Tage.

Wird die Schwerbehinderung im Laufe eines Kalender­jahres an- oder aber­kannt, so besteht der höhere Urlaubs­an­spruch nur anteilig. Der Anteil wird für jeden vollen Kalender­monat errech­net, in dem die Schwer­behin­de­rung besteht.

Der jugendliche Arbeitnehmer erwirbt sei­nen vollen Urlaubs­anspruch frühes­tens nach sechs­mona­ti­gem Bestehen des Arbeits­ver­hält­nisses (Wartezeit).

Besteht das Arbeitsverhältnis inner­halb des ers­ten Urlaubs­jahres (= Kalender­jahr) weni­ger als 6 Monate, so hat der jugend­liche Arbeit­nehmer für jeden vollen Beschäf­ti­gungs­monat Anspruch auf 1/12 von 30 Urlaubs­tagen. Bruch­teile von min­des­tens 0,5 Tagen werden auf einen vol­len Tag aufgerundet.

Besteht das Arbeitsverhältnis weni­ger als einen vol­len Beschäf­ti­gungs­monat, ent­steht kein Urlaubsanspruch.

Als voller Monat gilt

  • ein Kalendermonat (erster bis letzter Kalender­tag), wenn das Arbeits­ver­hältnis am Monats­ersten beginnt und ununter­brochen bis zum Monats­letzten dauert (z.B. 01.01.2022 bis zum 31.01.2022) oder
  • ein ununterbrochener Beschäf­ti­gungs­monat (z.B. 07.01.2022 bis zum 04.02.2022)

Bruchteile von Monaten (z.B.: 01.09.2022 bis 27.09.2022), die keinen vollen Monat ergeben, bleiben unberücksichtigt.

Urlaubsgewährung

Der Urlaub soll zusammenhängend gewährt und genommen werden.

Hat der jugendliche Arbeit­nehmer bei Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nisses bereits einen über den erwor­be­nen Anspruch hinaus­gehen­den Urlaub erhal­ten, so kann der Arbeit­geber die dafür gezahlte Urlaubs­ver­gütung vom Arbeit­nehmer nicht zurückfordern.

Übertragbarkeit

Urlaub kann nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des BUrlG nur dann in das nächste Kalender­jahr über­tra­gen wer­den, wenn drin­gende betrieb­li­che oder in der Person des Arbeit­nehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Ist die Wartezeit (6 Monate im Kalender­jahr) erfüllt, besteht ein Anspruch auf den gesamten Jahres­an­spruch, der dann bis zum 31. März des Folge­jahres gewährt und genom­men werden muss.

Ist die Wartezeit nicht erfüllt, entsteht nur ein Teil­an­spruch nach Monaten, der bis zum 31. Dezember des Folge­jahres gewährt und genom­men werden kann.

Beispiel

Ein jugendlicher Arbeitnehmer, der am 2. Mai 2001 gebo­ren worden ist, hat am 1. Oktober 2018 eine bau­gewerb­liche Tätig­keit auf­ge­nommen. Er erwirbt für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 von 30 Urlaubstagen. Dem­nach hat der Arbeit­nehmer nach 3 Monaten Beschäfti­gungs­zeit am 31. Dezember 2018 einen Urlaubs­an­spruch auf:
3/12 von 30 Urlaubs­tagen = 8 Tage Urlaub.

Berechnung: 30 Urlaubstage geteilt durch 12 Monate mal 3 Monate Beschäf­ti­gungs­zeit = 8 Tage Urlaubs­anspruch (gerundet von errech­neten 7,5 Tagen).

Wenn der Arbeitnehmer nun im Jahr 2019 weiter­be­schäf­tigt wird, kann er den über­tra­genen Rest­urlaub 2018 von 8 Tagen bis zum 31. Dezember 2019 erhalten.

Abgeltung

Kann der Urlaub des Jugendlichen wegen Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ganz oder zum Teil nicht mehr gewährt und genom­men wer­den, so ist er durch den Arbeit­geber abzu­gel­ten. Die Abgel­tung wird mit dem Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses fällig.

Eine Entschädigung durch die UKB ist ausgeschlossen.

Jugendliche Arbeitnehmer haben bei Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses eine Beschei­ni­gung des letzten Arbeit­gebers über den im laufen­den Urlaubs­jahr erhal­te­nen Urlaub oder die Urlaubs­ab­geltung vorzulegen.

Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld

Der jugendliche Arbeitnehmer erhält sein Urlaubs­ent­gelt nach den gesetz­lichen Vor­schrif­ten. Darüber hinaus hat er Anspruch auf ein zusätz­liches Urlaubs­geld von 25 % des Urlaubsentgelts.

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durch­schnitt­lichen Arbeits­ver­dienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Dies gilt auch für den Rest­urlaub, der aus dem Vor­jahr über­tra­gen wurde.

Liegt noch kein 13‑Wochen-Zeit­raum vor, so bemisst sich das Urlaubs­ent­gelt nach dem erziel­ten durch­schnitt­lichen Ver­dienst vom Beginn der Beschäf­ti­gung an.

Verdienstkürzungen, die in diesem Zeit­raum infolge von Kurz­arbeit, Arbeits­aus­fällen oder unver­schul­de­tem Arbeits­ver­säumnis ein­tre­ten, und zusätz­lich für Über­stunden gezahl­tes Arbeits­ent­gelt dür­fen bei Errech­nen des Urlaubs­ent­gelts nicht berück­sich­tigt werden (vgl. § 11 Bundes­urlaubs­gesetz). Sie min­dern oder erhöhen also nicht die Urlaubsvergütung.

Zur Berechnung des Urlaubsent­gelts für einen Urlaubs­tag ist der Brutto­lohn der letzten 13 Wochen durch die Zahl der lohn­zah­lungs­pflich­ti­gen Tage (ein­schließ­lich der Tage mit Ent­gelt­fort­zah­lung) wäh­rend des 13‑Wochen-Zeit­raums zu teilen. Dabei sind nur die tat­säch­li­chen Arbeits­tage (maxi­mal 65) zu berücksichtigen.

Bruttolohn der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn
geteilt durch lohnzahlungspflichtige Tage (max. 65 Arbeitstage)

+ 25 % zusätzliches Urlaubsgeld

ist gleich Urlaubsvergütung für einen Urlaubstag 

Meldung und Erstattung

Die gezahlte Urlaubsvergütung (Urlaubs­ent­gelt und zusätz­li­ches Urlaubs­geld in einem Betrag) gibt der Arbeit­geber bei den monat­lichen arbeit­nehmer­be­zo­ge­nen Mel­dun­gen an SOKA-BAU an. Die gezahlte Urlaubs­ver­gütung wird von der UKB erstattet.

Übertragung von Resturlaub

Vollendet ein jugendlicher Arbeit­nehmer im laufen­den Kalender­jahr das 18. Lebens­jahr und besteht das Arbeits­ver­hältnis über den 31. Dezember hinaus, so wird der Rest­urlaubs­anspruch wie bei voll­jährigen Arbeit­nehmern im Aus­lern­jahr in das fol­gende Jahr übertragen.

Das Urlaubsentgelt für die über­tra­ge­nen Rest­urlaubs­tage errech­nen Sie aus dem durch­schnitt­lichen Arbeits­ver­dienst, den der Arbeit­nehmer in den letzten 13 Wochen vor Jahres­ende erzielt hat. Darüber hinaus erhält der Arbeit­nehmer ein zusätz­liches Urlaubs­geld in Höhe von 25 % des Urlaubsentgelts.

Der übertragene Resturlaubsanspruch kann bis zum 31. Dezember des folgen­den Jahres gewährt und genom­men werden. Danach besteht Anspruch auf Entschädigung.

Wichtig:
Wird das Arbeitsverhältnis eines jugend­lichen Arbeit­nehmers, der im laufen­den Kalender­jahr das 18. Lebens­jahr voll­endet hat, vor dem 1. Januar des Folge­jahres beendet, gilt die vor­ge­nannte Rege­lung der Über­tra­gung nicht. In diesem Fall ist der offene Urlaubs­anspruch durch den Bau­arbeit­geber zu gewäh­ren oder abzugelten.

Ein Abgeltungs- oder Entschädigungs­anspruch gegen­über der UKB ist in diesem Fall ausgeschlossen.