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Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
Bayerischen 
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Altersteilzeit

Service
Teilzeitbeschäftigte

Vor Eintritt in die Altersteilzeit

ist der gesamte Urlaub, der dem Arbeit­nehmer zusteht, zu gewäh­ren und zu neh­men. Nur dann, wenn der Urlaub, der im nor­malen Arbeits­ver­hältnis ent­stan­den ist, vor Beginn des Alters­teil­zeit-Arbeits­ver­hält­nisses nicht mehr gewährt und genom­men wer­den kann, ist er vom Arbeit­geber abzugelten.

Aus dieser Abgeltung sind keine Sozial­kassen­bei­träge zu ent­richten und es ent­steht daraus auch kein neuer Urlaubs­vergütungs­anspruch.

Urlaub bei Altersteilzeit

Hier finden Sie ein Bei­spiel, wie es sich mit dem Urlaub bei Alters­zeit verhält:

Beispiel

Ein Arbeitnehmer steht bis zum 30. Septem­ber 2022 in einem Voll­zeit-Arbeits­ver­hältnis. Dann beginnt ein Alters­teilzeit-Arbeits­ver­hältnis für die Zeit vom 1. Okto­ber 2022 bis zum 30. Septem­ber 2024. Wäh­rend dieses Alters­teil­zeit-Arbeits­ver­hält­nisses wird eine Arbeits­phase für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. Septem­ber 2023 ver­ein­bart und eine Frei­stellungs­phase vom 1. Okto­ber 2023 bis zum 30. Septem­ber 2024.

Mit Beginn der Freistellungsphase

zahlt der Arbeitgeber zunächst die Urlaubs­ver­gütung für den noch nicht ver­fallenen Urlaubs­anspruch aus der Arbeits­phase aus.

In der Freistellungsphase

gelten alle Kalender­tage als Beschäftigungs­tage. Aus dem ausgezahlten Brutto­lohn ent­steht ein Urlaubs­vergütungs­anspruch.

Am Ende der Freistellungsphase

spätestens nach jeweils 5 Kalender­mona­ten der Frei­stellungs­phase zahlt der Arbeit­geber die bis dahin erwor­bene Urlaubs­ver­gütung wäh­rend der Frei­stellungs­phase an den Arbeit­nehmer aus. Damit gilt der Urlaub als gewährt.

Für die im Auszahlungs­monat als gewährt gel­ten­den Urlaubs­tage besteht kein Anspruch auf Arbeits­ent­gelt für die Alters­teil­zeit­arbeit.

Bei Arbeitszeitmodellen ohne zusammen­hängende längere Arbeits- und Freistellungsphasen

verfährt der Arbeit­geber wie bei Teil­zeit­beschäf­tigten mit einer Arbeits­zeit­ver­teilung von weniger als 5 Tagen pro Woche.