Allgemeines
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt gewerblichen Arbeitnehmern ab der 1. Ausfallstunde in der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31.März) bei witterungsbedingtem und konjunkturellem Arbeitsausfall Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) aus. Außerdem gewährt sie ergänzende Leistungen (Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld).
Mit dem Saison-KUG und der Winterbeschäftigungsumlage stärken der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft die Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse in der Schlechtwetterzeit und vermeiden dadurch Winterarbeitslosigkeit.
Da die Berechnungsgrundlage sowie die Fälligkeitstermine der Winterbeschäftigungsumlage mit denen der Sozialkassenbeiträge identisch sind, zieht SOKA-BAU im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Winterbeschäftigungsumlage vom Bauarbeitgeber ein.
Saison-KUG
Hier finden Sie Informationen zum Saison-KUG:
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt gewerblichen Arbeitnehmern in der Schlechtwetterzeit bei witterungsbedingtem und konjunkturellem Arbeitsausfall Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) aus und gewährt ergänzende Leistungen (Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld). Diese Leistungen werden durch die Winterbeschäftigungsumlage finanziert.
Mit dem Saison-KUG und der Winterbeschäftigungsumlage verfolgen der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft ein gemeinsames Ziel: Die stärkere Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse in der Schlechtwetterzeit und damit die Vermeidung von Winterarbeitslosigkeit.
Die Bundesagentur für Arbeit leistet Saison-KUG bei Arbeitsausfällen und Auftragsmangel in der Schlechtwetterzeit bereits ab der 1. Ausfallstunde
Voraussetzung hierfür ist, dass vor Inanspruchnahme des Saison-KUG angesparte Arbeitszeitguthaben aufgelöst werden. Hiervon ausgenommen werden können bis zu 50 Guthabenstunden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbart haben, dass diese Guthabenstunden für Arbeitsausfälle außerhalb der Schlechtwetterzeit reserviert werden.
Der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien haben Regelungen vereinbart, die das Ansparen von Guthabenstunden für die Arbeitnehmer äußerst attraktiv machen, wenn die tariflichen Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung genutzt und Guthabenstunden für die Schlechtwetterzeit angespart werden.
Der Einsatz von Arbeitszeitguthaben bei Ausfallstunden wirkt sich für Arbeitnehmer in zweifacher Hinsicht positiv aus: Zum einen ist das Nettoentgelt aus dem Arbeitslohn deutlich höher als das Saison-KUG, zum anderen wird dieses Nettoentgelt durch das Zuschuss-Wintergeld von 2,50 € abgabenfrei sogar noch aufgestockt. Für betriebliche Vereinbarungen zur Arbeitszeitflexibilisierung könnte dies eine höhere Akzeptanz seitens der Arbeitnehmer bewirken.
Die notwendige Insolvenzsicherung für die entstehenden Arbeitszeitguthaben bietet SOKA-BAU mit den Sicherungskonten SIKOflex zu sehr günstigen Konditionen an.
Sie haben Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die bei Bezug von Saison-KUG entstehen. So ergibt sich für Sie eine nahezu vollständige Kostenentlastung bei der Weiterbeschäftigung Ihrer gewerblichen Arbeitnehmer in der Schlechtwetterzeit.
Wintergeld
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Zuschuss-Wintergeld (ZWG) in Höhe von 2,50 € für jede Ausfallstunde, für die Arbeitszeitguthaben eingesetzt wird
- Mehraufwands-Wintergeld (MWG) erhalten Arbeitnehmer in Höhe von 1,00 € für geleistete Arbeitsstunden zwischen Mitte Dezember und Ende Februar, im Dezember für maximal 90 und im Januar sowie Februar jeweils für maximal 180 Stunden
- Finanziert werden die ergänzenden Leistungen durch die Winterbeschäftigungsumlage
Höhe und Aufteilung der Umlage
Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt 2% der beitragspflichtigen Bruttolohnsumme aller gewerblicher Arbeitnehmer im Baubetrieb. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Umlage gemeinsam.
- 1,2 % der Arbeitgeber
- 0,8 % der Arbeitnehmer
Den gesamten Umlagebetrag führt der Bauarbeitgeber an SOKA-BAU ab.
Um diesen Betrag vermindert sich der auszuzahlende Nettolohn.
Fälligkeit/Saldierung
Die Winterbeschäftigungsumlage ist bis zum 28. des Folgemonats fällig.
Aufgrund einer aktuellen gesetzlichen Änderung verschiebt sich die Fälligkeit für die Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage vom 20. auf den 28. eines Monats. Die neue Regelung ist im Mai 2021 in Kraft getreten. Erstmalig ist somit die Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage für den Meldemonat April 2021 am 28. Mai 2021 fällig.
Die Winterbeschäftigungsumlage kann auch in die Saldierung der Sozialkassenbeiträge einbezogen werden. Hierfür müssen Sie die entsprechende Erklärung bei SOKA-BAU einreichen.
Formular Vereinbarung SaldierungBankverbindung – Lastschrift
Die Bankverbindung zur Überweisung der Winterbeschäftigungsumlage lautet:
Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main
BLZ: 500 500 00
Konto-Nr.: 16 900 003
IBAN: DE 17 5005 0000 0016 9000 03
BIC: HELA DE FF
Sie können Ihre Winterbeschäftigungsumlage auch per Lastschrift von SOKA-BAU einziehen lassen. Um am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, sendet SOKA-BAU Ihnen gerne auf Wunsch (Telefon: 0800 1200‑111) ein Formular zu. Es ist notwendig, dieses innerhalb von 90 Tagen unterschrieben bei SOKA-BAU einzureichen – gerne per Fax, Brief oder E‑Mail.
Auslandsbeschäftigung
Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage auch dann verpflichtet, wenn Sie Ihre gewerblichen Arbeitnehmer auf Auslandsbaustellen einsetzen (vorübergehende Entsendung i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB IV oder Arbeitsleistung auf Baustellen im grenznahen Ausland).
Für die Erstattung ist ein Antrag erforderlich, den SOKA-BAU aufgrund einer mit der Bundesagentur für Arbeit getroffenen Absprache bearbeitet.
Bei der Erstattung der Winterbeschäftigungsumlage sollten Sie auch die Erstattung des vom Arbeitnehmer getragenen Anteils an der Winterbeschäftigungsumlage für diesen mitbeantragen. Da gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung ein zu erstattender Arbeitnehmeranteil dem Arbeitnehmer zusteht, wird SOKA-BAU im Erstattungsfall den dem Arbeitnehmer zustehenden Betrag direkt an diesen überweisen.
SOKA-BAU stellt Ihnen zwei unterschiedliche Erstattungsantragsformulare zur Verfügung. Diese unterscheiden sich darin, dass in der einen Version pro Arbeitnehmer ein Formularsatz auszufüllen und auch die Unterschrift des Arbeitnehmers erforderlich ist (Einzelantrag). Dieses eignet sich für Arbeitgeber, die mehrere Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt hatten. Für Arbeitgeber, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern auf Auslandsbaustellen beschäftigt hatten, dürfte die andere Formularversion, nämlich der so genannte Sammelantrag, die Arbeit erleichtern.
Für die Antragstellung gilt eine gesetzliche Ausschlussfrist von 3 Kalendermonaten (1. Januar bis 31. März). Die Antragsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zeiten der Auslandsbeschäftigung liegen. Bitte stellen Sie Ihren Antrag nicht vor Fristbeginn. Die Ausschlussfrist ist nur dann gewahrt, wenn der Erstattungsantrag spätestens am 31. März bei SOKA-BAU eingeht. Bei späterem Eingang kann keine Erstattung erfolgen.
Soweit der Erstattungszeitraum auch Winterbeschäftigungsumlage einschließt, die für den Monat Dezember 2022 entrichtet wird, beachten Sie bitte, dass Sie den Antrag erst nach der Entrichtung dieses Monatsbetrages (Fälligkeit: 20. Januar 2023) stellen können.
Ein Erstattungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn und soweit der Arbeitgeber für den betreffenden gewerblichen Arbeitnehmer für die Dauer des Einsatzes auf der Auslandsbaustelle überhaupt Winterbeschäftigungsumlage gezahlt hat. Dem Arbeitnehmer steht der Arbeitnehmeranteil an der Erstattung der Winterbeschäftigungsumlage nur dann zu, wenn der Arbeitgeber diesen Anteil an der Winterbeschäftigungsumlage bei der monatlichen Zahlung vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten hat.
Bei der Erstattung können nur umlagepflichtige Bruttolöhne, die auf Zeiten einer Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf Auslandsbaustellen entfallen, berücksichtigt werden. Fällt während dieser Zeit Arbeit infolge von Krankheit, Feiertagen oder einer Freistellung gemäß § 4 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe aus, ist eine Erstattung der Umlagebeträge möglich, wenn sowohl vor als auch nach dem Arbeitsausfall tatsächlich ein Einsatz auf einer Auslandsbaustelle stattgefunden hat. Wird die Beschäftigung dagegen durch einen oder mehrere Urlaubstag(e) unterbrochen, kann eine Erstattung der Winterbeschäftigungsumlage, die sich auf die Vergütung für den bzw. die Urlaubstag(e) bezieht, nicht vorgenommen werden.