Allgemeines
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt gewerblichen Arbeitnehmern ab der 1. Ausfallstunde in der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31.März) bei witterungsbedingtem und konjunkturellem Arbeitsausfall Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) aus. Außerdem gewährt sie ergänzende Leistungen (Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld).
Mit dem Saison-KUG und der Winterbeschäftigungsumlage stärken der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft die Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse in der Schlechtwetterzeit und vermeiden dadurch Winterarbeitslosigkeit.
Da die Berechnungsgrundlage sowie die Fälligkeitstermine der Winterbeschäftigungsumlage mit denen der Sozialkassenbeiträge identisch sind, zieht SOKA-BAU im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Winterbeschäftigungsumlage vom Bauarbeitgeber ein.
Saison-KUG
Hier finden Sie Informationen zum Saison-KUG:
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt gewerblichen Arbeitnehmern in der Schlechtwetterzeit bei witterungsbedingtem und konjunkturellem Arbeitsausfall Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) aus und gewährt ergänzende Leistungen (Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld). Diese Leistungen werden durch die Winterbeschäftigungsumlage finanziert.
Mit dem Saison-KUG und der Winterbeschäftigungsumlage verfolgen der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft ein gemeinsames Ziel: Die stärkere Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse in der Schlechtwetterzeit und damit die Vermeidung von Winterarbeitslosigkeit.
Die Bundesagentur für Arbeit leistet Saison-KUG bei Arbeitsausfällen und Auftragsmangel in der Schlechtwetterzeit bereits ab der 1. Ausfallstunde
Voraussetzung hierfür ist, dass vor Inanspruchnahme des Saison-KUG angesparte Arbeitszeitguthaben aufgelöst werden. Hiervon ausgenommen werden können bis zu 50 Guthabenstunden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbart haben, dass diese Guthabenstunden für Arbeitsausfälle außerhalb der Schlechtwetterzeit reserviert werden.
Der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien haben Regelungen vereinbart, die das Ansparen von Guthabenstunden für die Arbeitnehmer äußerst attraktiv machen, wenn die tariflichen Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung genutzt und Guthabenstunden für die Schlechtwetterzeit angespart werden.
Der Einsatz von Arbeitszeitguthaben bei Ausfallstunden wirkt sich für Arbeitnehmer in zweifacher Hinsicht positiv aus: Zum einen ist das Nettoentgelt aus dem Arbeitslohn deutlich höher als das Saison-KUG, zum anderen wird dieses Nettoentgelt durch das Zuschuss-Wintergeld von 2,50 € abgabenfrei sogar noch aufgestockt. Für betriebliche Vereinbarungen zur Arbeitszeitflexibilisierung könnte dies eine höhere Akzeptanz seitens der Arbeitnehmer bewirken.
Die notwendige Insolvenzsicherung für die entstehenden Arbeitszeitguthaben bietet SOKA-BAU mit den Sicherungskonten SIKOflex zu sehr günstigen Konditionen an.
Sie haben Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die bei Bezug von Saison-KUG entstehen. So ergibt sich für Sie eine nahezu vollständige Kostenentlastung bei der Weiterbeschäftigung Ihrer gewerblichen Arbeitnehmer in der Schlechtwetterzeit.
Wintergeld
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Zuschuss-Wintergeld (ZWG) in Höhe von 2,50 € für jede Ausfallstunde, für die Arbeitszeitguthaben eingesetzt wird
- Mehraufwands-Wintergeld (MWG) erhalten Arbeitnehmer in Höhe von 1,00 € für geleistete Arbeitsstunden zwischen Mitte Dezember und Ende Februar, im Dezember für maximal 90 und im Januar sowie Februar jeweils für maximal 180 Stunden
- Finanziert werden die ergänzenden Leistungen durch die Winterbeschäftigungsumlage
Höhe und Aufteilung der Umlage
Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt 1% im Jahr 2026 der beitragspflichtigen Bruttolohnsumme aller gewerblicher Arbeitnehmer im Baubetrieb. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Umlage gemeinsam.
- 0,6 % der Arbeitgeber
- 0,4 % der Arbeitnehmer
Den gesamten Umlagebetrag führt der Bauarbeitgeber an SOKA-BAU ab.
Um diesen Betrag vermindert sich der auszuzahlende Nettolohn.
Fälligkeit/Saldierung
Die Winterbeschäftigungsumlage ist bis zum 28. des Folgemonats fällig.
Die Winterbeschäftigungsumlage kann auch in die Saldierung der Sozialkassenbeiträge einbezogen werden. Hierfür müssen Sie die entsprechende Erklärung bei SOKA-BAU einreichen.
Formular Vereinbarung SaldierungBankverbindung – Lastschrift
Die Bankverbindung zur Überweisung der Winterbeschäftigungsumlage lautet:
Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main
BLZ: 500 500 00
Konto-Nr.: 16 900 003
IBAN: DE 17 5005 0000 0016 9000 03
BIC: HELA DE FF
Sie können Ihre Winterbeschäftigungsumlage auch per Lastschrift von SOKA-BAU einziehen lassen. Um am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, sendet SOKA-BAU Ihnen gerne auf Wunsch (Telefon: 0800 1200‑111) ein Formular zu. Es ist notwendig, dieses innerhalb von 90 Tagen unterschrieben bei SOKA-BAU einzureichen – gerne per Fax, Brief oder E‑Mail.
Auslandsbeschäftigung
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage auch dann verpflichtet, wenn er seine gewerblichen Arbeitnehmer auf Auslandsbaustellen einsetzt. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist aber auf Antrag eine Erstattung der bezahlten Umlage durch die Bundesagentur für Arbeit möglich. Dementsprechend haben gewerbliche Arbeitnehmer für die Dauer ihrer Beschäftigung auf Auslandsbaustellen keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung.
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Bearbeitung der Erstattungsanträge, soweit die Winterbeschäftigungsumlage korrekt an
SOKA-BAU bezahlt wurde.