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Saisonkurzarbeitergeld und Winterbeschäftigungs­umlage

Im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit zieht SOKA-BAU die Winter­be­schäfti­gungs­um­lage ein.
Service
Merkblatt ganz­jährige Beschäfti­gung und Winter­umlage Einzelantrag Winter­beschäfti­gungs­umlage Formular Ver­ein­barung Saldierung SOKA-BAU Sicherungs­konten SIKOflex Saison-KUG Mindest­urlaubs­ver­gütung

Allgemeines

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt gewerblichen Arbeitnehmern ab der 1. Ausfall­stunde in der Schlecht­wetter­zeit (1. Dezember bis 31.März) bei witterungs­bedingtem und konjunkturellem Arbeitsausfall Saison-Kurz­arbeiter­geld (Saison-KUG) aus. Außerdem gewährt sie ergänzende Leistungen (Zuschuss-Winter­geld, Mehraufwands-Wintergeld).

Mit dem Saison-KUG und der Winter­beschäftigungs­umlage stärken der Gesetz­geber und die Tarif­vertrags­parteien der Bau­wirt­schaft die Stabili­sierung der Beschäfti­gungs­ver­hält­nisse in der Schlecht­wetter­zeit und ver­mei­den dadurch Winter­arbeits­losigkeit.

Da die Berechnungsgrundlage sowie die Fälligkeitstermine der Winter­beschäftigungs­umlage mit denen der Sozialkassenbeiträge identisch sind, zieht SOKA-BAU im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Winter­beschäftigungs­umlage vom Bauarbeitgeber ein.

Das Saison-KUG, das Zuschuss-Winter­geld und das Mehr­auf­wands-Winter­geld werden durch die Winter­beschäfti­gungs­umlage finanziert!

Saison-KUG

Hier finden Sie Informationen zum Saison-KUG:

Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt gewerblichen Arbeitnehmern in der Schlechtwetterzeit bei witterungsbedingtem und konjunkturellem Arbeitsausfall Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) aus und gewährt ergänzende Leistungen (Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld). Diese Leistungen werden durch die Winterbeschäftigungsumlage finanziert.

Mit dem Saison-KUG und der Winterbeschäftigungsumlage verfolgen der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft ein gemeinsames Ziel: Die stärkere Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse in der Schlechtwetterzeit und damit die Vermeidung von Winterarbeitslosigkeit.

Die Bundesagentur für Arbeit leistet Saison-KUG bei Arbeitsausfällen und Auftragsmangel in der Schlechtwetterzeit bereits ab der 1. Ausfallstunde

Voraussetzungen

Voraussetzung hierfür ist, dass vor Inanspruchnahme des Saison-KUG angesparte Arbeitszeitguthaben aufgelöst werden. Hiervon ausgenommen werden können bis zu 50 Guthabenstunden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbart haben, dass diese Guthabenstunden für Arbeitsausfälle außerhalb der Schlechtwetterzeit reserviert werden.

Der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien haben Regelungen vereinbart, die das Ansparen von Guthabenstunden für die Arbeitnehmer äußerst attraktiv machen, wenn die tariflichen Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung genutzt und Guthabenstunden für die Schlechtwetterzeit angespart werden.

Arbeitszeitflexibilisierung bringt auch Arbeitnehmern Vorteile

Der Einsatz von Arbeitszeitguthaben bei Aus­fall­stunden wirkt sich für Arbeit­nehmer in zwei­facher Hin­sicht positiv aus: Zum einen ist das Netto­ent­gelt aus dem Arbeits­lohn deut­lich höher als das Saison-KUG, zum anderen wird dieses Netto­ent­gelt durch das Zuschuss-Winter­geld von 2,50 € abgaben­frei sogar noch auf­ge­stockt. Für betrieb­liche Ver­ein­barun­gen zur Arbeits­zeit­flexi­bili­sie­rung könnte dies eine höhere Akzep­tanz seitens der Arbeit­nehmer bewirken.

Die notwendige Insolvenz­sicherung für die ent­stehen­den Arbeits­zeit­gut­haben bietet SOKA-BAU mit den Sicherungs­konten SIKOflex zu sehr günsti­gen Konditionen an.

Kostenentlastung für Arbeitgeber

Sie haben Anspruch auf Erstat­tung der Sozial­ver­siche­rungs­bei­träge, die bei Bezug von Saison-KUG ent­ste­hen. So ergibt sich für Sie eine nahezu voll­stän­dige Kosten­ent­las­tung bei der Weiter­be­schäfti­gung Ihrer gewerb­li­chen Arbeit­nehmer in der Schlechtwetterzeit.

Wintergeld

  • Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Zuschuss-Winter­geld (ZWG) in Höhe von 2,50 € für jede Aus­fall­stunde, für die Arbeits­zeit­gut­haben ein­ge­setzt wird
  • Mehr­auf­wands-Winter­geld (MWG) erhal­ten Arbeit­nehmer in Höhe von 1,00 € für geleis­tete Arbeits­stun­den zwischen Mitte Dezem­ber und Ende Februar, im Dezem­ber für maxi­mal 90 und im Januar sowie Februar jeweils für maxi­mal 180 Stun­den
  • Finan­ziert wer­den die ergän­zen­den Leistun­gen durch die Winter­beschäfti­gungs­umlage

Höhe und Aufteilung der Umlage

Die Winterbeschäftigungs­umlage beträgt 2% der beitragspflichtigen Brutto­lohn­summe aller gewerblicher Arbeitnehmer im Baubetrieb. Arbeit­geber und Arbeit­nehmer tragen diese Umlage gemein­sam.

  • 1,2 % der Arbeit­geber
  • 0,8 % der Arbeit­nehmer

Den gesamten Umlagebetrag führt der Bauarbeitgeber an SOKA-BAU ab.

Der Arbeitnehmeranteil an der Winter­beschäftigungs­umlage ist aus dem Brutto­lohn des einzelnen Arbeit­nehmers zu errechnen und durch den Arbeit­geber einzu­behalten.

Um diesen Betrag vermindert sich der auszuzahlende Nettolohn.

Fälligkeit/Saldierung

Die Winterbeschäftigungsumlage ist bis zum 28. des Folgemonats fällig.

Wichtig:
Aufgrund einer aktuellen gesetzlichen Änderung verschiebt sich die Fälligkeit für die Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage vom 20. auf den 28. eines Monats. Die neue Regelung ist im Mai 2021 in Kraft getreten. Erstmalig ist somit die Zahlung der Winterbeschäftigungs­umlage für den Meldemonat April 2021 am 28. Mai 2021 fällig.

Die Winter­be­schäfti­gungs­umlage kann auch in die Saldie­rung der Sozial­kassen­bei­träge ein­be­zogen wer­den. Hier­für müs­sen Sie die entsprechende Erklä­rung bei SOKA-BAU einreichen.

Formular Vereinbarung Saldierung

Bankverbindung – Lastschrift

Die Bankverbindung zur Über­weisung der Winter­beschäfti­gungs­umlage lautet:

Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main
BLZ: 500 500 00
Konto-Nr.: 16 900 003
IBAN: DE 17 5005 0000 0016 9000 03
BIC: HELA DE FF

Sie können Ihre Winter­beschäfti­gungs­umlage auch per Last­schrift von SOKA-BAU ein­ziehen lassen. Um am SEPA-Lastschrift­ver­fahren teil­zu­nehmen, sen­det SOKA-BAU Ihnen gerne auf Wunsch (Telefon: 0800 1200‑111) ein Formu­lar zu. Es ist not­wen­dig, dieses inner­halb von 90 Tagen unter­schrie­ben bei SOKA-BAU ein­zu­reichen – gerne per Fax, Brief oder E‑Mail.

Auslandsbeschäftigung

Als Arbeitgeber sind Sie grund­sätz­lich zur Abfüh­rung der Winter­be­schäfti­gungs­umlage auch dann ver­pflich­tet, wenn Sie Ihre gewerb­lichen Arbeit­nehmer auf Aus­lands­bau­stellen ein­setzen (vorüber­gehende Ent­sen­dung i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB IV oder Arbeits­leis­tung auf Bau­stellen im grenz­nahen Aus­land).

Nach Ablauf eines Kalender­jahres ist eine Erstat­tung der ent­rich­te­ten Umlage durch SOKA-BAU möglich.

Für die Erstattung ist ein Antrag erforder­lich, den SOKA-BAU auf­grund einer mit der Bundes­agentur für Arbeit getrof­fenen Absprache bearbeitet.

Bei der Erstattung der Winter­beschäfti­gungs­umlage sollten Sie auch die Erstat­tung des vom Arbeit­nehmer getra­ge­nen Anteils an der Winter­beschäfti­gungs­umlage für diesen mit­be­an­tragen. Da gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 der Winter­beschäfti­gungs-Ver­ord­nung ein zu erstat­ten­der Arbeit­nehmer­anteil dem Arbeit­nehmer zusteht, wird SOKA-BAU im Erstat­tungs­fall den dem Arbeit­neh­mer zuste­hen­den Betrag direkt an diesen überweisen.

SOKA-BAU stellt Ihnen zwei unter­schied­liche Erstat­tungs­antrags­formu­lare zur Ver­fü­gung. Diese unter­schei­den sich darin, dass in der einen Version pro Arbeit­nehmer ein Formular­satz aus­zu­füllen und auch die Unter­schrift des Arbeit­nehmers erforder­lich ist (Einzel­an­trag). Dieses eig­net sich für Arbeit­geber, die meh­rere Arbeit­nehmer im Aus­land ein­ge­setzt hat­ten. Für Arbeit­geber, die eine Viel­zahl von Arbeit­nehmern auf Aus­lands­bau­stellen beschäf­tigt hat­ten, dürfte die andere Formular­version, näm­lich der so genannte Sammel­an­trag, die Arbeit erleichtern.

Einzelantrag Sammelantrag


Für die Antragstellung gilt eine gesetz­liche Aus­schluss­frist von 3 Kalender­monaten (1. Januar bis 31. März). Die Antragsfrist beginnt mit Ablauf des Kalen­der­jahres, in dem die Zei­ten der Aus­lands­be­schäfti­gung lie­gen. Bitte stellen Sie Ihren Antrag nicht vor Fristbeginn. Die Aus­schluss­frist ist nur dann gewahrt, wenn der Erstat­tungs­antrag spä­tes­tens am 31. März bei SOKA-BAU ein­geht. Bei spä­te­rem Ein­gang kann keine Erstat­tung erfolgen.

Soweit der Erstattungszeitraum auch Winter­be­schäfti­gungs­um­lage ein­schließt, die für den Monat Dezem­ber 2022 ent­rich­tet wird, beach­ten Sie bitte, dass Sie den Antrag erst nach der Ent­rich­tung dieses Monats­be­trages (Fällig­keit: 20. Januar 2023) stel­len können.

Ein Erstat­tungs­an­spruch ist nur dann gege­ben, wenn und soweit der Arbeit­geber für den betref­fen­den gewerb­lichen Arbeit­nehmer für die Dauer des Ein­satzes auf der Aus­lands­bau­stelle über­haupt Winter­be­schäfti­gungs­umlage gezahlt hat. Dem Arbeit­nehmer steht der Arbeit­nehmer­anteil an der Erstat­tung der Winter­be­schäfti­gungs­umlage nur dann zu, wenn der Arbeit­geber diesen Anteil an der Winter­be­schäfti­gungs­umlage bei der monat­lichen Zah­lung vom Lohn des Arbeit­nehmers ein­be­halten hat.

Bei der Erstattung können nur umlage­pflich­tige Brutto­löhne, die auf Zei­ten einer Beschäfti­gung von gewerb­lichen Arbeit­nehmern auf Aus­lands­bau­stellen ent­fal­len, berück­sich­tigt wer­den. Fällt wäh­rend dieser Zeit Arbeit infolge von Krank­heit, Feier­tagen oder einer Frei­stel­lung gemäß § 4 des Bundes­rahmen­tarif­ver­trags für das Bau­gewerbe aus, ist eine Erstattung der Umlage­beträge mög­lich, wenn sowohl vor als auch nach dem Arbeits­aus­fall tat­säch­lich ein Ein­satz auf einer Aus­lands­bau­stelle statt­ge­fun­den hat. Wird die Beschäfti­gung dage­gen durch einen oder meh­rere Urlaubs­tag(e) unter­brochen, kann eine Erstat­tung der Winter­be­schäfti­gungs­umlage, die sich auf die Ver­gütung für den bzw. die Urlaubs­tag(e) bezieht, nicht vor­ge­nom­men werden.

Bitte prüfen Sie, ob für die jewei­li­gen Zei­ten der Aus­lands­beschäf­ti­gung für die betrof­fe­nen Arbeit­nehmer Leis­tun­gen der Winter­bau­förde­rung bzw. Leis­tun­gen zur För­de­rung der ganz­jäh­ri­gen Beschäfti­gung bean­tragt oder in Anspruch genom­men wur­den. In diesen Fäl­len ist SOKA-BAU nicht befugt, die Umlage zu erstatten.