Kontakt

Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
Bayerischen 
Baugewerbes e.V.

Telefon (089) 539 89-0
Telefax (089) 539 89–70

info@urlaubskasse-bayern.de
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Beratungsnummer
(089) 539 89–0
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Öffnungszeiten (persönliche Beratung)

Montag bis Freitag:
08:00 bis 12:00


Tarifverträge

Grundlage für das Sozial­kassen­ver­fahren und die Auf­gaben­erfüllung der UKB sind die von den Tarif­vertrags­parteien der Bauwirtschaft abgeschlossenen Tarif­verträge.
Service
Tarifvertrag über das Sozial­kassen­ver­fahren im Bau­gewerbe (VTV) Urlaubsregelung für die gewerb­li­chen Arbeit­nehmer im Bau­gewerbe in Bayern Bundesrahmen­tarif­vertrag für das Bau­gewerbe (BRTV)

Tarifverträge

Hier können Sie den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) herunterladen:

Tarifvertrag (VTV)


Im Folgenden finden sie den Download zur Urlaubsregelung in Bayern:

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer
im Baugewerbe in Bayern


Die Urlaubsbestimmungen für das übrige Bundesgebiet mit Ausnahme Berlins sind in § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) geregelt:

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)

Die Urlaubsregelung für die gewerb­li­chen Arbeit­nehmer im Bau­gewerbe in Bayern, § 8 des Bundes­rahmen­tarif­ver­trages für das Bau­gewerbe (BRTV) und der Tarif­vertrag über das Sozial­kassen­ver­fahren im Bau­gewerbe (VTV) werden vom Bundes­minister für Arbeit und Soziales für allgemein­ver­bindlich erklärt, da die Umsetzung dieser Tarif­verträge im öffentli­chen Interesse liegt.

Mit der Allgemeinverbindlicherklärung sind diese Tarif­ver­träge auch für die bau­gewerb­lichen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer ver­bind­lich, die nicht Mit­glieder einer Tarif­vertrags­partei sind.