Verfahren

Allgemeines

Mit dem Spitzenausgleich eröffnen Sie Ihrem Betrieb zusätzliche Flexibilität

Das Spitzenausgleichsverfahren ist ein freiwilliges zusätzliches Abrechnungsverfahren zu dem für alle Betriebe verbindlichen monatlichen arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren.

Bei Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren rechnen Sie mit SOKA-BAU nur noch dreimal (unter besonderen Voraussetzungen auch zweimal) im Jahr ab.

zurück

Vorteile auf einen Blick

  • Erhöhung der Liquidität

  • Keine monatliche Zahlung von Sozialkassenbeiträgen und Winterbeschäftigungs-Umlage

  • Wahlmöglichkeit, ob Erstattungsansprüche und Beitragsverpflichtungen dreimal oder zweimal miteinander verrechnet werden (Saldierung)

  • Reduzierung der Geldströme zwischen Ihrem Betrieb und SOKA-BAU

  • Frei Wahl, in welchem Monat Sie mit dem Spitzenausgleich beginnen möchten

  • Transparentere Verfahren zwischen Ihrem Betrieb und SOKA-BAU

zurück

Zulassungsvoraussetzungen

Teilnehmen kann jeder Betrieb, der für die letzten 12 Monate vor Eingang seiner Teilnahme-Erklärung seine Beitragsmeldungen und Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an SOKA-BAU erbracht hat.

Für die Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren benötigen Sie eine Zulassung von SOKA-BAU. Diese können Sie formlos bei SOKA-BAU beantragen.

zurück

Zahlungsintervall

Die Sozialkassenbeiträge und die Winterbeschäftigungs-Umlage sind bei Teilnahme am Spitzenausgleich nicht mehr monatlich an SOKA-BAU zu zahlen, sondern bis zum letzten Tag des Monats, der auf ein Intervall folgt.

Beispiel:

Intervall: 1. Januar 2010 bis 30. April 2010
Fälligkeitstermin: 31. Mai 2010

Zu den Fälligkeitsterminen nach einem Intervall werden die Ansprüche des Betriebs auf Erstattung von Urlaubsvergütung und Ausbildungsvergütungen mit den Beitragsansprüchen von SOKA-BAU für das entsprechende Intervall verrechnet (Saldierung).

Entsteht ein Saldo zu Gunsten Ihres Betriebs, wird zunächst ein für das entsprechende Intervall bestehender Sollsaldo bei der Winterbeschäftigungs-Umlage ausgeglichen, dann das verbleibende Guthaben zugunsten Ihres Betriebs auf Ihr Bankkonto überwiesen.
Ergibt sich ein Saldo zu Gunsten von SOKA-BAU, sind Sie verpflichtet, den Betrag bis spätestens zum letzten des Monats, der auf das Spitzenausgleichsintervall folgt, an SOKA-BAU zu überweisen.

Beispiel:

Intervall: 1. Mai 2010 bis 31. August 2010
Fälligkeitstermin: 30. September 2010

zurück

6-monatiger Ausgleichsintervall

Die Zulassung zum 6-monatigen Spitzenausgleichsintervall setzt zusätzlich voraus, dass SOKA-BAU eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft gestellt wird. Die Bürgschaft muss der Höhe nach die Sozialkassenbeiträge und die Winterbeschäftigungs-Umlage für zwei Abrechnungszeiträume (zwei Monate) absichern. Für die Ermittlung des Betrags errechnen Sie den durchschnittlichen Sozialkassenbeitrag und die Winterbeschäftigungs-Umlage Ihres Betriebs aus den letzten 12 Monaten vor Eingang der Teilnahme-Erklärung. Die Bürgschaft muss unbefristet sein.
Eine Änderung der Spitzenausgleichsintervalle ist frühestens nach 12 Monaten möglich. Beachten Sie hierbei bitte eine Ankündigungsfrist von sechs Wochen.

zurück