Verfahren |
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Mit dem Spitzenausgleich eröffnen Sie Ihrem Betrieb zusätzliche Flexibilität Das Spitzenausgleichsverfahren ist ein freiwilliges zusätzliches Abrechnungsverfahren zu dem für alle Betriebe verbindlichen monatlichen arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren. Bei Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren rechnen Sie mit SOKA-BAU nur noch dreimal (unter besonderen Voraussetzungen auch zweimal) im Jahr ab.
Teilnehmen kann jeder Betrieb, der für die letzten 12 Monate vor Eingang seiner Teilnahme-Erklärung seine Beitragsmeldungen und Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an SOKA-BAU erbracht hat. Für die Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren benötigen
Sie eine Zulassung von SOKA-BAU. Diese können Sie formlos bei SOKA-BAU
beantragen. Die Sozialkassenbeiträge und die Winterbeschäftigungs-Umlage sind bei Teilnahme am Spitzenausgleich nicht mehr monatlich an SOKA-BAU zu zahlen, sondern bis zum letzten Tag des Monats, der auf ein Intervall folgt.
Zu den Fälligkeitsterminen nach einem Intervall werden die Ansprüche des Betriebs auf Erstattung von Urlaubsvergütung und Ausbildungsvergütungen mit den Beitragsansprüchen von SOKA-BAU für das entsprechende Intervall verrechnet (Saldierung). Entsteht ein Saldo zu Gunsten Ihres Betriebs, wird zunächst
ein für das entsprechende Intervall bestehender Sollsaldo bei der
Winterbeschäftigungs-Umlage ausgeglichen, dann das verbleibende Guthaben zugunsten
Ihres Betriebs auf Ihr Bankkonto überwiesen.
6-monatiger Ausgleichsintervall Die Zulassung zum 6-monatigen Spitzenausgleichsintervall setzt
zusätzlich voraus, dass SOKA-BAU eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft
gestellt wird. Die Bürgschaft muss der Höhe nach die Sozialkassenbeiträge
und die Winterbeschäftigungs-Umlage für zwei Abrechnungszeiträume (zwei
Monate) absichern. Für die Ermittlung des Betrags errechnen Sie
den durchschnittlichen Sozialkassenbeitrag und die Winterbeschäftigungs-Umlage
Ihres Betriebs aus den letzten 12 Monaten vor Eingang der Teilnahme-Erklärung.
Die Bürgschaft muss unbefristet sein. |