Teilnahme an den Sozialkassenverfahren |
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Welche Betriebe entrichten Sozialkassenbeiträge? Jeder Betrieb, für den die Voraussetzungen des
ist berechtigt und verpflichtet, an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen. Dies ist im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) geregelt. Dieser Tarifvertrag wird vom Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss (§ 5 Tarifvertragsgesetz)
für allgemeinverbindlich erklärt. Der räumliche Geltungsbereich des VTV-Bau erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen nach dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990. Folgende Besonderheiten sind zu beachten: Für die Baubetriebe im Gebiet der neuen Bundesländer kommen zur Zeit folgende Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft zur Anwendung: Urlaubsverfahren, Berufsbildungsverfahren und Lohnausgleichsverfahren. Der Tarifvertrag zur Regelung der Rentenbeihilfe erstreckt sich nicht auf die neuen Bundesländer und Berlin-Ost. Sofern ein Baubetrieb in den neuen Bundesländern aber Arbeitnehmer beschäftigt, für die bereits ein Versicherungsverhältnis mit der Zusatzversorgungskasse begründet war, kann der Arbeitgeber mit der Zusatzversorgungskasse einen Weiterversicherungsvertrag abschließen. Für das Land Berlin (West und Ost) bestehen ebenfalls eigene tarifliche Regelungen. Für Baubetriebe, die außerhalb Deutschlands ansässig sind und Arbeitnehmer zur Durchführung von Bautätigkeiten auf Baustellen in Deutschland entsenden, gilt ab dem 1. Januar 1997 ein entsprechendes Urlaubsverfahren. Der Arbeitgeber hat für die in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zur Finanzierung dieses Verfahrens monatlich direkt an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft einen Beitrag von derzeit 15,05 % der Bruttolohnsumme zu zahlen. Der betriebliche Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 VTV-Bau) erstreckt sich auf alle Betriebe des Baugewerbes. Ein Betrieb bzw. eine selbständige Betriebsabteilung fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Bauwirtschaft, wenn zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit baugewerbliche Arbeiten ausgeführt werden. Der erzielte Umsatz ist hierbei kein Abgrenzungskriterium. Die Frage, ob es sich um einen Baubetrieb im Sinne der Tarifverträge für die Bauwirtschaft handelt, ist mitunter nicht einfach zu beantworten. In § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV-Bau sind zur Zeit 42 baugewerbliche Tätigkeiten, wie z. B. Maurerarbeiten, Fliesenverlegearbeiten, Fassadenbauarbeiten, Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen, Hoch- und Tiefbauarbeiten und Zimmererarbeiten, aufgeführt. Im Hinblick auf den Technologiefortschritt in der Bauwirtschaft und die Weiterentwicklung der verschiedensten Baustoffe wird die Beurteilung des betrieblichen Geltungsbereiches immer komplexer. Der persönliche Geltungsbereich des VTV-Bau regelt, für welche Arbeitnehmer der baugewerbliche Arbeitgeber an den Sozialkassenverfahren teilzunehmen hat. Von den tarifvertraglichen Regelungen werden erfasst gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben; Arbeitnehmer während der Dauer der Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht, wenn sie bis zur Einberufung eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben und Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Bei der Frage, ob der beschäftigte Arbeitnehmer unter eine Personengruppe des persönlichen Geltungsbereiches fällt, ist ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Ob aus bestimmten Gründen die Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen befreit sind, ist für die Erfüllung der Voraussetzungen des persönlichen Geltungsbereiches nicht entscheidend. Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 - 4 und des Absatzes 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen. Unberücksichtigt bleiben auch die Angestellten, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ausüben. |