Grundlage für die Berechnung der Sozialkassenbeiträge für gewerbliche
Arbeitnehmer ist die Summe der Bruttolöhne aller gewerblichen Arbeitnehmer,
die in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sind.
Beitragshöhe in den Jahren 2001 bis 2009
| Alte Bundesländer (ohne Berlin) |
| 01.01.2001-31-12-2001 |
19,40 %
|
| 01.01.2002-31.12.2002 |
20,60 %
|
| 01.01.2003-31.12.2003 |
20,60 %
|
| 01.01.2004-31.12.2004 |
20,00 %
|
| 01.01.2005-31.12.2005 |
19,50 %
|
| 01.01.2006-31.12.2006 |
19,20 %
|
| 01.01.2007-31.12.2007 |
19,20 %
|
| 01.01.2008-31.12.2009 |
19,80 %
|
Beitragspflichtiger Bruttolohn
Bruttolohn ist...
der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG (=Einkommensteuergesetz) versteuert werden
der nach §§ 40 a und 40 b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Arbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie mit Ausnahme des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung
bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts laut den oben genannten Punkten als Bruttolohn gelten würde
Grundlage für die Berechnung der Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist die gesamte betriebliche Bruttolohnsumme. Hierzu zählen u.a. auch die pauschal versteuerten Einkünfte geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer (z.B. Reinigungskräfte, Schüler, Studenten sofern sie kein Praktikum absolvieren, dass in Verfolgung Ihres Studiums erforderlich ist) und Beiträge für Direktversicherungen.
Zum Bruttolohn gehören nicht...
das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, zum Beispiel Weihnachtsgeld und Jahressonderzahlungen
Urlaubsabgeltungen ( § 7 Ziff. 1 und §13 Ziff. 1 der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern )
Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG
der Arbeitgeberanteil zur Finanzierung der tariflichen Zusatzrente
Beachten Sie bitte: Die Jahressonderzahlungen betreffen nur solche Zahlungen, die den Charakter eines 13. Monatseinkommens oder Weihnachtsgeldes haben; weiterhin zum Bruttolohn gehören z.B. Jubiläumszuwendungen, Prämien für bestimmte vom Arbeitgeber beeinflussbare Erfolge, Urlaubsvergütungen.
Nicht zur Bruttolohnsumme gehören Ausbildungsvergütungen, die aufgrund eines bei der Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer registrierten Ausbildungsvertrages, an den Auszubildenden gezahlt werden.
Das Erziehungsgeld jener Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden, fließt nicht in die Bruttolohnsummenmeldung ein. Sofern an diese Arbeitnehmer jedoch während der Elternzeit eine Urlaubsvergütung gezahlt wird, ist diese Leistung bei der betrieblichen Bruttolohnsummenberechnung zu beachten.