Beiträge für Angestellte und Dienstpflichtige

Beitragshöhe

Die Höhe der Zusatzversorgungsbeiträge ab 1.1.2010 für Angestellte und während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht (Wehrdienst, Zivildienst) für Betriebe mit Sitz in den alten Bundesländern können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.

Monatsbeitrag Tagesbeitrag

Angestellte

67,00 EUR 3,35 EUR
(arbeitstäglich)
arbeiterrentenversicherungspflichtige Dienstpflichtige 78,00 EUR 2,60 EUR
(kalendertäglich)
angestelltenrentenversicherungspflichtige Dienstpflichtige 67,00 EUR 2,23 EUR
(kalendertäglich)
Tagesbeitrag gilt, soweit das Arbeitsverhältnis / die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats beginnt bzw. nicht am Letzten eines Monats endet.

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Weitere Hinweise zum Sozialkassenbeitrag für Angestellte:

Die Berechnung der Sozialkassenbeiträge für Angestellte erfolgt nach Monats- bzw. Tagesbeiträgen.

Für jeden im Betrieb beschäftigten Angestellten ist grundsätzlich ein Monatsbeitrag zu entrichten. Ausgenommen sind die Angestellten, die nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ausüben und die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Auszubildende.

Im Hinblick auf die Neuregelung des § 8 SGB IV per 01.04.99 ist zu beachten, dass mehrere Beschäftigungsverhältnisse - gleichgültig ob jedes einzelne geringfügig oder nicht geringfügig ist - zusammenzurechnen sind. In den Fällen, in denen dann die Voraussetzungen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 8 SGB IV Abs. 1 nicht mehr vorliegen, sind für diese Angestellten Sozialkassenbeiträge zu entrichten.

Tagesbeiträge fallen nur für solche Angestellte an, deren Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats beginnt bzw. nicht am Letzten eines Monats endet. Diese Tagesbeiträge sind pro Person sowie für jeden Arbeitstag zu berechnen und zu zahlen.
Eine Verminderung oder ein kurzfristiger Wegfall des Gehaltes ist für die Entrichtung des Sozialkassenbeitrages unerheblich. Bei der Berechnung der Beiträge für Angestellte wird ausschließlich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses abgestellt. Ruht das Arbeitsverhältnis z. B. während des Zeitraumes des Erziehungsurlaubes, so sind während dieser Zeit keine Sozialkassenbeiträge zu zahlen.

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