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Beitragshöhe
Die Höhe der Zusatzversorgungsbeiträge ab 1.1.2010 für
Angestellte und während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht
(Wehrdienst, Zivildienst) für Betriebe mit Sitz in den alten Bundesländern
können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.
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Monatsbeitrag |
Tagesbeitrag |
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Angestellte
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67,00 EUR |
3,35 EUR
(arbeitstäglich) |
| arbeiterrentenversicherungspflichtige Dienstpflichtige |
78,00 EUR |
2,60 EUR
(kalendertäglich) |
| angestelltenrentenversicherungspflichtige Dienstpflichtige |
67,00 EUR |
2,23 EUR
(kalendertäglich) |
| Tagesbeitrag gilt, soweit das Arbeitsverhältnis
/ die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats beginnt bzw. nicht
am Letzten eines Monats endet. |
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Weitere Hinweise zum Sozialkassenbeitrag für Angestellte:
Die Berechnung der Sozialkassenbeiträge für Angestellte erfolgt
nach Monats- bzw. Tagesbeiträgen.
Für jeden im Betrieb beschäftigten Angestellten ist grundsätzlich
ein Monatsbeitrag zu entrichten. Ausgenommen sind die Angestellten,
die nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des §
8 SGB IV ausüben und die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs.
3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Auszubildende.
Im Hinblick auf die Neuregelung des § 8 SGB IV per 01.04.99 ist
zu beachten, dass mehrere Beschäftigungsverhältnisse - gleichgültig
ob jedes einzelne geringfügig oder nicht geringfügig ist -
zusammenzurechnen sind. In den Fällen, in denen dann die Voraussetzungen
eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne
des § 8 SGB IV Abs. 1 nicht mehr vorliegen, sind für diese
Angestellten Sozialkassenbeiträge zu entrichten.
Tagesbeiträge fallen nur für solche Angestellte an, deren
Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats beginnt bzw. nicht
am Letzten eines Monats endet. Diese Tagesbeiträge sind pro Person
sowie für jeden Arbeitstag zu berechnen und zu zahlen.
Eine Verminderung oder ein kurzfristiger Wegfall des Gehaltes ist für
die Entrichtung des Sozialkassenbeitrages unerheblich. Bei der Berechnung
der Beiträge für Angestellte wird ausschließlich auf
das Bestehen des Arbeitsverhältnisses abgestellt. Ruht das Arbeitsverhältnis
z. B. während des Zeitraumes des Erziehungsurlaubes, so sind während
dieser Zeit keine Sozialkassenbeiträge zu zahlen.
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