Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer |
||
Jugendliche Arbeitnehmer erhalten den Urlaub grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend von §19 Abs.2 JArbSchG (=Jugendarbeitsschutzgesetz) beträgt jedoch der Urlaub für Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt waren, 30 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Grad der Behinderung von mindestens 50) erhöht sich der Urlaubsanspruch um 5 Arbeitstage auf 35 Tage. Bei Anerkennung der Schwerbehinderung im Laufe eines Kalenderjahres gilt mit Wirkung ab 1. Mai 2004 (neue gesetzliche Regelung) der höhere Urlaubsanspruch anteilig für jeden vollen Kalendermonat. Erlischt die Schwerbehinderteneigenschaft während des Kalenderjahres (Grad der Behinderung geringer als 50), so besteht der höhere Urlaubsanspruch ebenfalls nur noch anteilig. Der jugendliche Arbeitnehmer erwirbt seinen vollen Urlaubsanspruch frühestens nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Besteht das Arbeitsverhältnis innerhalb des ersten Urlaubsjahres (=Kalenderjahr) weniger als 6 Monate, so hat der jugendliche Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 von 30 Urlaubstagen. Bruchteile von mindestens 0,5 Tagen werden auf einen vollen Tag aufgerundet. Besteht das Arbeitsverhältnis weniger als einen vollen Beschäftigungsmonat, entsteht kein Urlaubsanspruch. Der Urlaub soll zusammenhängend gewährt und genommen werden. Urlaub kann nur dann in das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ist die Wartezeit (sechs Monate im Kalenderjahr) erfüllt, besteht ein Anspruch auf den gesamten Jahresanspruch, der dann bis zum 31.März des Folgejahres gewährt und genommen werden muss. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, entsteht nur ein Teilanspruch nach Monaten, der bis zum 31.Dezember des Folgejahres gewährt und genommen werden kann.
Kann der Urlaub des Jugendlichen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder zum Teil nicht mehr gewährt und genommen werden, so ist er durch den Arbeitgeber abzugelten. Die Abgeltung wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Entschädigung durch die UKB ist ausgeschlossen. Jugendliche Arbeitnehmer haben bei Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung des letzten Arbeitgebers über den im laufenden Urlaubsjahr erhaltenen Urlaub oder die Urlaubsabgeltung vorzulegen (§2 Nr.2 BRTV). Ist ein Teil des Urlaubs bereits abgegolten, kann nur noch der verbliebene Rest gewährt und genommen werden. Hat der jugendliche Arbeitnehmer bereits einen über den erworbenen Anspruch hinausgehenden Urlaub erhalten, so kann der Arbeitgeber die dafür gezahlte Urlaubsvergütung vom Arbeitnehmer nicht zurückfordern. Der jugendliche Arbeitnehmer erhält sein Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorschriften. Es bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Dies gilt auch für den Resturlaub, der aus dem Vorjahr übertragen wurde. Liegt noch kein 13 Wochen Zeitraum vor, so bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem erzielten durchschnittlichen Verdienst vom Beginn der Beschäftigung an. Verdienstkürzungen, die in diesem Zeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und zusätzlich für Überstunden gezahltes Arbeitsentgelt dürfen bei Errechnen des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt werden (vgl. § 11 Bundesurlaubsgesetz). Sie mindern oder erhöhen also nicht die Urlaubsvergütung. Deshalb erhalten jugendliche Arbeitnehmer bei Krankheit, witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder Kurzarbeit keine Ausgleichsbeträge. Bei Errechnen des Urlaubsentgelts legen Sie nur die tatsächlichen
Arbeitstage in dem 13-Wochen-Zeitraum zugrunde. Der Bruttolohn der letzten
13 Wochen wird durch die Zahl der lohnzahlungspflichtigen Tage (einschließlich
der Tage mit Entgeltfortzahlung) geteilt. Das Ergebnis ist das Urlaubsentgelt
für einen Urlaubstag. Jugendliche Arbeitnehmer erhalten (wie gewerbliche Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr) ein zusätzliches Urlaubsgeld von 25% des Urlaubsentgelts. Die gezahlte Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld in einem Betrag) gibt der Arbeitgeber bei den monatlichen arbeitnehmerbezogenen Meldungen an SOKA-BAU an. Die gezahlte Urlaubsvergütung wird von der UKB erstattet. Übertragen von Resturlaub bei Eintritt der Volljährigkeit im laufenden Kalenderjahr Vollendet ein jugendlicher Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr das 18. Lebensjahr und besteht das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember hinaus, so wird der Resturlaubsanspruch wie bei volljährigen Arbeitnehmern im Auslernjahr in das folgende Jahr übertragen. Die Urlaubsvergütung für die übertragenen Resturlaubstage errechnen Sie aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Jahresende erzielt hat. Der übertragene Resturlaubsanspruch kann bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gewährt und genommen werden. Danach besteht Anspruch auf Entschädigung. Wichtiger Hinweis: Für die Definition eines vollen Monats gibt es zwei Möglichkeiten:
|