Erstattung an Arbeitgeber

Erstattungsumfang

Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der Urlaubsvergütungen, welche an die gewerblichen Arbeitnehmer im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen ausgezahlt worden sind.

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Verfall der Ansprüche

Die Ansprüche auf Erstattung von Urlaubsvergütungen verfallen, wenn der Arbeitgeber diese nicht bis zum 30. September nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, durch arbeitnehmerbezogene Meldungen geltend macht.

Beispiel:

Für die dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer im August 2009 ausgezahlte Urlaubsvergütung tritt der Verfall des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers mit Ablauf des 30.09.2010 ein.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr vom Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, verfallen die Ansprüche auf Erstattung von Urlaubsvergütungen jedoch bereits am 15. des zweiten Monats, der auf den Monat der Beendigung folgt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer scheidet zum 31.08.2009 aus. Für die in den Monaten August 2009 und früher ausgezahlten Urlaubsvergütungen tritt der Verfall des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers mit Ablauf des 15.10.2009 ein.

Siehe auch: Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren

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