Erstattung an Arbeitgeber |
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Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der Urlaubsvergütungen, welche an die gewerblichen Arbeitnehmer im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen ausgezahlt worden sind. Die Ansprüche auf Erstattung von Urlaubsvergütungen verfallen, wenn der Arbeitgeber diese nicht bis zum 30. September nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, durch arbeitnehmerbezogene Meldungen geltend macht.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr vom Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, verfallen die Ansprüche auf Erstattung von Urlaubsvergütungen jedoch bereits am 15. des zweiten Monats, der auf den Monat der Beendigung folgt.
Siehe auch: Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren |