Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche

Für verfallene Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2008 können Arbeitnehmer eine Entschädigung beantragen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat noch Urlaub aus dem Jahr 2008 übrig. Der restliche Urlaub wurde zunächst nach 2009 übertragen und konnte bis zum 31.Dezember 2009 beim Bau-Arbeitgeber als Urlaub genommen werden.

Danach ist der Urlaub gegenüber dem Bau-Arbeitgeber verfallen. Der Arbeitnehmer kann nun im Jahr 2010 einen Antrag auf Entschädigung in Höhe der verfallenen Urlaubsansprüche stellen. Die Antragsfrist beginnt am 1. Januar 2010 und endet am
31. Dezember 2010. Nach dem 31. Dezember 2010 sind diese Ansprüche unwiderruflich verfallen.

Wird der Urlaubsanspruch 2009 nicht bis zum 31. Dezember 2010 vollständig gewährt oder abgegolten, so hat der Arbeitnehmer im Jahr 2011 (vom 1. Januar bis 31. Dezember) die Möglichkeit, eine Entschädigung in Höhe der verfallenen Resturlaubsvergütung 2009 bei der UKB zu beantragen.

Antrag als Blanko-Formular zum Ausdrucken

Antrag auf Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2008
(Antragstellung ist möglich vom 1.1.2010 bis 31.12.2010)

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(PDF, 7 KB)

Bitte senden Sie uns Ihren ausgefüllten Antrag nicht per E-Mail, sondern auf dem Postweg zu, da wir aus rechtlichen Gründen Ihre Original-Unterschrift auf dem Antrag benötigen.

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Der Antrag auf Entschädigung kann auch formlos gestellt werden. Dazu bitten wir folgende Daten anzugeben:

  • Arbeitnehmernummer

  • vollständige Adresse

  • Steuer-Identifikationsnummer

  • Bankverbindung (bei Überweisungen in das Ausland bitte IBAN- und BIC-Nummer angeben)

  • Angabe der Konfessionszugehörigkeit (römisch-katholisch oder evangelisch)

  • Unterschrift

Hinweis: Wenn die Entschädigung nicht in voller Höhe durch Arbeitgeberbeiträge finanziert worden ist, muss die UKB die Auszahlung entsprechend kürzen. Werden Beiträge nachentrichtet, ist eine nachträgliche Auszahlung möglich.

Zuständig für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge sind folgende Stellen:

  • Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V., für das Bundesgebiet Bayern.

  • SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft), für das Bundesgebiet außer Berlin und Bayern

  • Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (für Berlin)

Beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Anträge können nur innerhalb der Antragsfrist bearbeitet werden.

  • Anträge können nur bearbeitet werden, wenn die Unterlagen vollständig eingereicht werden.

  • Der Antrag muss in jedem Fall vom Antragsteller unterschrieben werden.

  • Es muss eine Bankverbindung und die Steuer-Identifikationsnummer genannt werden.

  • Bei der Anforderung und dem Ausfüllen der Formulare ist (für Mitglieder) jeder Bezirksverband der IG BAU gerne behilflich.

Besteuerung der Entschädigungsansprüche

Entschädigungszahlungen sind steuerpflichtig. Seit dem 1.1.2004 ist die UKB berechtigt und verpflichtet, die Lohnsteuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen (§38 Abs. 3a EStG).

Die UKB nimmt einen Abzug der Lohnsteuer in Höhe von pauschal 20% vor, sofern die Zahlung 10.000 EUR nicht übersteigt (§39c Abs. 5 EStG). Dazu kommt der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Denn seit September 2004 ist die UKB verpflichtet, auch Kirchensteuer abzuziehen. Der Steuerabzug beläuft sich somit insgesamt auf 21,1% bzw. 22,8% vom Bruttobetrag.

Entschädigungen werden wie bisher bei der UKB beantragt. Eine Lohnsteuerkarte muss nicht vorgelegt werden. Der Arbeitnehmer kreuzt auf den Antragsformularen, welche die UKB zur Verfügung stellt, seine Konfession an. Nur die beiden großen Konfessionen (ev, rk) müssen angegeben werden, andere bleiben unberücksichtigt. Zusammen mit der Auszahlungsmitteilung bekommen die Arbeitnehmer eine so genannte "Besondere Lohnsteuerbescheinigung" zugeschickt, auf der die Berechnung und der Steuerabzug ausgewiesen sind. Die UKB führt die einbehaltenen Steuern an das zuständige Finanzamt für Körperschaften in München ab.

Bei Abgabe der Steuererklärung muss der Arbeitnehmer die "Besondere Lohnsteuerbescheinigung" beifügen. Das Finanzamt berücksichtigt die bereits von der UKB abgezogene Steuer. Je nach persönlichem Steuersatz kann sich dann gegebenenfalls eine Steuerrückzahlung von der bereits geleisteten Pauschale ergeben.
Tipp für Grenzgänger: Wird eine Auszahlung von einem Grenzgänger beantragt, so sollte er seine Freistellungsbescheinigung direkt dem Antrag beifügen. So erspart er sich das Steuererstattungsverfahren.

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