Urlaubsansprüche bei gesetzlicher Dienstpflicht |
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Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht (Grundwehrdienst,
Zivildienst, Grenzschutzdienst) sind nicht verbrauchte Urlaubsansprüche
in keinem Fall abzugelten. Der Anspruch verfällt während der
Dienstzeit nicht. Dienstpflicht jahresübergreifend Die im Einberufungsjahr bestehenden Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr und die Urlaubsansprüche des laufenden Jahres werden in das Entlassungsjahr übertragen.
Dienstpflicht innerhalb eines Kalenderjahres Liegen der Beginn und das Ende der gesetzlichen Dienstpflicht im gleichen Kalenderjahr, so überträgt der Arbeitgeber einen eventuellen Resturlaubsanspruch in das folgende Jahr.
Dienstpflicht-Ende zum 31. Dezember Endet die gesetzliche Dienstpflicht zum 31. Dezember eines Jahres, so gelten die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Resturlaubsansprüche als solche des folgenden Jahres.
Die Übertragung entfällt, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der gesetzlichen Dienstpflicht die baugewerbliche Tätigkeit wieder aufgenommen hat oder der Arbeitnehmer nicht aus einem baugewerblichen Arbeitsverhältnis heraus oder nicht unmittelbar nach Beendigung desselben zur Dienstpflicht einberufen wurde. Nimmt der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Dienstpflicht keine Tätigkeit in einem Baubetrieb auf, ist nicht verbrauchter Urlaubsanspruch abzugelten (gemäß § 7 der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern) bzw. später der Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die sich als Soldat auf Zeit (für mehr als zwei Jahre) verpflichten. |