Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr |
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Bei der Berechnung der Beschäftigungstage werden bei volljährigen Arbeitnehmern (diese haben am 1. Januar des Auslernjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet) im Auslernjahr die Tage der Ausbildung im Kalenderjahr mit berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs sind die während der Ausbildung im Auslernjahr erworbenen und genommenen Urlaubstage zu berücksichtigen.
Die Höhe des Urlaubsentgelts für Urlaub, der nach Beendigung der Ausbildung im Auslernjahr gewährt und genommen wird, richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Das Urlaubsentgelt errechnet sich also nicht nach einem Prozentsatz des Bruttolohns. Besteht nach Beendigung der Ausbildung noch kein Zeitraum von 13 Wochen, legen Sie den nach Beendigung der Ausbildung erzielten durchschnittlichen Verdienst zugrunde. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Art, die
während des 13-Wochen-Zeitraums oder während des Urlaubs eintreten,
gehen Sie von dem erhöhten Verdienst aus. Beachten Sie bitte auch, dass Verdienstkürzungen, die im Abrechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, sowie zusätzlich für Überstunden gezahltes Arbeitsentgelt beim Errechnen des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. § 11 Bundesurlaubsgesetz). Sie vermindern oder erhöhen also nicht das Urlaubsentgelt. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Ausgleichsbeträge. Bei Errechnen des Urlaubsentgelts legen Sie nur die tatsächlichen Arbeitstage in dem 13-Wochen-Zeitraum zugrunde. Der Bruttolohn der letzten 13 Wochen wird durch die Zahl der lohnzahlungspflichtigen Tage (einschließlich der Tage mit Entgeltfortzahlung) geteilt. Das Ergebnis ist das Urlaubsentgelt für einen Urlaubstag. Das Urlaubsentgelt ist für jeden Urlaubstag (ohne Rücksicht auf die betrieblich geregelte Arbeitszeit während des Urlaubs) als tägliches Urlaubsentgelt zugrunde zu legen. Für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld 25 % des Urlaubsentgelts. Ausscheiden nach beendeter Ausbildung Scheidet der Auszubildende nach beendeter Ausbildung aus dem Betrieb aus und ist der Urlaub vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht vollständig gewährt worden, gilt Folgendes: Wird spätestens bis zum 1. Juli des folgenden Jahres ein Arbeitsverhältnis zu einem Baubetrieb begründet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Urlaubstage, die sich bei der Berechnung des Urlaubs nach den Beschäftigungstagen während des Ausbildungsverhältnisses und evtl. Arbeitsverhältnisses abzüglich der gewährten Urlaubstage ergeben. Bezüglich des Verfalls und der Entschädigung gelten für diese Ansprüche dann die allgemeinen Bestimmungen entsprechend. Nimmt der ehemalige Auszubildende jedoch bis zum 1. Juli des folgenden Jahres keine baugewerbliche Tätigkeit auf, ist der aus dem Ausbildungsverhältnis noch bestehende Urlaubsanspruch durch den Ausbildungsbetrieb abzugelten. Die Abgeltung erfolgt in Höhe des während des Ausbildungsverhältnisses entstandenen Urlaubsentgelts und zusätzlichen Urlaubsgeldes. Das Urlaubsentgelt pro abzugeltenden Urlaubstag beträgt 1/22 der letzten monatlichen Ausbildungsvergütung. Hinzuzurechnen ist das zusätzliche Urlaubsgeld in Höhe von 25 %. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall gegenüber SOKA-BAU keinen Anspruch auf Erstattung, da gemäß § 23 BBTV die Urlaubskosten in den Erstattungen der Ausbildungsvergütungen enthalten sind. Dieser Abgeltungsanspruch verfällt, wenn er nicht bis zum 30. September dieses folgenden Jahres schriftlich gegenüber dem früheren Ausbildungsbetrieb geltend gemacht wurde. Ein Entschädigungs- und Abgeltungsanspruch gegenüber der UKB besteht für diese ehemaligen Auszubildenden nicht. Ausscheiden nach Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses Hat der gewerbliche Arbeitnehmer im Auslernjahr nach Ausbildungsende ein Arbeitsverhältnis in einem Baubetrieb aufgenommen und scheidet jedoch vor Beendigung des Auslernjahres aus dem Baugewerbe aus, ist der Urlaubsanspruch wie bei den übrigen gewerblichen Arbeitnehmern zu behandeln. Der Anspruch ist nur dann abzugelten, wenn ein Abgeltungsgrund vorliegt bzw. als Entschädigung zu zahlen, wenn der Verfall eingetreten ist. Übertragen von Resturlaubsansprüchen Dauert das Arbeitsverhältnis über den 31.12. des Auslernjahres hinaus an, errechnen Sie den Resturlaubsanspruch und übertragen ihn in das folgende Jahr. Die Urlaubsvergütung für die zu übertragenden Resturlaubstage wird am Jahresende aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Jahresende (= 3 Lohnabrechnungszeiträume, vom Oktober bis Dezember) errechnet. Der übertragene Urlaub aus dem Auslernjahr kann bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung des Resturlaubs in das folgende Jahr erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer
In beiden Fällen errechnen Sie die Urlaubsvergütung für die übertragenen Resturlaubstage aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer im ersten Abrechnungsmonat nach Arbeitsaufnahme im folgenden Jahr erzielt hat. Für diese übertragenen Urlaubsansprüche gelten die tariflichen Bestimmungen für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder Entschädigung entsprechend. |
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