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Die Urlaubsvergütung errechnet sich bei geringfügig oder
aushilfsweise beschäftigten Arbeitnehmern wie bei den vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmern nach dem jeweils gültigen Prozentsatz aus dem Bruttolohn.
Die Beschäftigungstage können Sie mit der folgenden Formel
umrechnen, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig
oder durchschnittlich auf weniger als fünf Arbeitstage pro Woche
verteilt ist (z. B. bei Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten):
| Tatsächliche |
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| Arbeitstage pro Woche |
x 30 Beschäftigungstage |
= reduzierte Beschäftigungstage |
| 5 Arbeitstage pro Woche |
| Beispiel: |
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Bei Verteilung der Arbeitszeit auf beispielsweise 3 Arbeitstage
pro Woche entstehen für jeden vollen Monat anstelle von 30
Beschäftigungstagen nur 18 Beschäftigungstage (3:5x30=18).
In diesem Fall erwirbt der Arbeitnehmer also nur aus 18 Beschäftigungstagen
Anspruch auf Urlaub.
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Ist die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit jedoch regelmäßig
auf 5 Arbeitstage pro Woche verteilt, entstehen für jeden vollen
Monat die 30 Beschäftigungstage.
| Beispiel: |
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Die vereinbarte tägliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag
beträgt 5 Stunden. In diesem Fall erwirbt der Arbeitnehmer
für jeden vollen Monat aus 30 Beschäftigungstagen Anspruch
auf Urlaub.
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