Die Regelung über die Gewährung von Ausgleichsbeträgen ist zum 31.12.2005 ersatzlos entfallen. |
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Hinweis: Die Ausgleichsbeträge für Urlaubsvergütung sind seit 1. Januar 2006 entfallen. Dadurch können Ausfallzeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Bruttolohn erzielt, im Jahresverlauf deutliche Schwankungen bei dem so genannten Tagessatz – der Urlaubsvergütung je Urlaubstag – verursachen. In Einzelfällen kann es dazu kommen, dass ein Arbeitnehmer zwar Urlaubstage, aber keine Urlaubsvergütung erwirbt. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise dauerhaft in einem gesamten Kalenderjahr erkrankt, so erwirbt er zwar nach §§ 2 und 3 der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Urlaubstage, da auch diese Zeiten als Beschäftigungstage gelten. Der Arbeitnehmer erwirbt in dieser Zeit aber keine Ansprüche auf Urlaubsvergütung, da kein Bruttolohn gezahlt wird. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben dieser Situation durch eine Tarifvertragsänderung Rechnung getragen. Eine am 1. Juni 2006 in Kraft getretene tarifliche Neuregelung sieht nunmehr vor,dass ein solcher Urlaubsanspruch ohne Urlaubsvergütung nicht mehr zwingend zu nehmen ist,bevor der Arbeitnehmer neuen Urlaub (mit Anspruch auf Urlaubsvergütung) beanspruchen kann. Dadurch ist für den Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen worden, Urlaubsansprüche ohne Vergütung verfallen zu lassen. |