Abgeltung von Urlaubsansprüchen |
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Urlaub wird im Baugewerbe nur ausnahmsweise abgegolten. Eine Abgeltung erfolgt unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen durch die UKB oder durch den Arbeitgeber. Rechtliche Grundlage ist § 7 der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern. Ehemalige gewerbliche Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung der Urlaubsvergütung direkt durch die UKB, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
Eine Urlaubsabgeltung setzt in den ersten vier Fällen ein bereits beendetes gewerbliches Arbeitsverhältnis voraus. Arbeitslosigkeit zählt nicht zu den tarifvertraglich vereinbarten Voraussetzungen für eine Urlaubsabgeltung. Die UKB muss die Auszahlung der Urlaubsvergütung ablehnen, soweit die Urlaubsvergütung nicht durch Arbeitgeberbeiträge finanziert ist. Werden Beiträge nachentrichtet, ist eine nachträgliche Auszahlung möglich. Für die Auszahlung ist ein schriftlicher Antrag des ehemaligen Arbeitnehmers bei der UKB unter Angabe der Arbeitnehmernummer, aktueller Adresse, Steuer-Identifikationsnummer, der Konfessions- zugehörigkeit (römisch-katholisch oder evangelisch) und der Bankverbindung ( bei Überweisung in das Ausland bitte IBAN- und BIC-Nummer angeben) erforderlich. Zusätzlich müssen die folgenden Nachweise beigefügt werden:
Antrag als Blanko-Formular zum Ausdrucken
Bitte senden Sie uns Ihren ausgefüllten Antrag nicht per E-Mail, sondern auf dem Postweg zu, da wir aus rechtlichen Gründen Ihre Original-Unterschrift auf dem Antrag benötigen. Zum Lesen der PDF-Dateien benötigen Sie das Programm Acrobat Reader, das Sie kostenfrei von Adobe herunterladen können. Besteuerung der Urlaubsabgeltung Urlaubsabgeltungen sind steuerpflichtig. Seit dem 1.1.2004 ist die UKB berechtigt und verpflichtet, die Lohnsteuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen (§38 Abs. 3a EStG). Die UKB nimmt einen Abzug der Lohnsteuer in Höhe von pauschal
20% vor, sofern die Zahlung Urlaubsabgeltungen werden wie bisher bei der UKB beantragt. Eine Lohnsteuerkarte muss nicht vorgelegt werden. Der Arbeitnehmer kreuzt auf den Antragsformularen, welche die UKB zur Verfügung stellt, seine Konfession an. Nur die beiden großen Konfessionen (ev, rk) müssen angegeben werden, andere bleiben unberücksichtigt. Zusammen mit der Auszahlungsmitteilung bekommen die Arbeitnehmer eine so genannte "Besondere Lohnsteuerbescheinigung" zugeschickt, auf der die Berechnung und der Steuerabzug ausgewiesen sind. Die UKB führt die einbehaltenen Steuern an das zuständige Finanzamt für Körperschaften in München ab. Bei Abgabe der Steuererklärung muss der Arbeitnehmer die "Besondere
Lohnsteuerbescheinigung" beifügen. Das Finanbzamt berücksichtigt
die bereits von der UKB abgezogene Steuer. Je nach persönlichem
Steuersatz kann sich dann gegebenenfalls eine Steuerrückzahlung
von der bereits geleisteten Pauschale ergeben. Urlaubsabgeltungen sind auch sozialversicherungspflichtig. Der letzte
Arbeitgeber bleibt bei allen Abgeltungsgründen für die Entgeltmeldung
und die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verantwortlich. Neu: Auch der ab 01.01.2005 gesetzlich eingeführte Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose wird berücksichtigt. Zur Vermeidung des Zuschlages muss der Arbeitnehmer bei Beantragung der Urlaubsabgeltung einen Nachweis über seine Kinder beifügen - zum Beispiel die Kopie der Lohnsteuerkarte mit Eintragung eines Kinderfreibetrags, eine Kopie der Geburtsurkunde, eine Kopie des Kindergeldbescheids oder die Kopie eines Kontoauszuges über die Auszahlung von Kindergeld. Auszahlung durch den Arbeitgeber Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung der Urlaubsvergütung durch den letzten Arbeitgeber hat ein ehemaliger gewerblicher Arbeitnehmer, wenn er
Eine Urlaubsabgeltung setzt auch hier ein bereits beendetes gewerbliches
Arbeitsverhältnis voraus. Urlaubsabgeltung bei Altersteilzeit Für die Urlaubsabgeltungsansprüche bei Eintritt in die Altersteilzeit gelten die Bestimmungen gemäß § 13 der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern. Danach ist sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender Urlaub vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren. Ist dies nicht möglich, so ist der Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber abzugelten. Aus der Urlaubsabgeltung wegen Beginn der Altersteilzeit sind ebenfalls keine Sozialkassenbeiträge zu entrichten und es entsteht daraus auch kein neuer Urlaubsvergütungsanspruch. Ein Informationsblatt (Flyer) zur Urlaubsabgeltung können Sie telefonisch bei uns bestellen. |