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Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
Bayerischen 
Baugewerbes e.V.

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Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer

Die Beiträge sind im Tarif­ver­trag über das Sozial­kassen­ver­fahren im Bau­gewerbe (VTV) geregelt. Der Gesamt-Sozial­kassen­bei­trag für gewerb­liche Arbeit­nehmer beträgt ab dem 1. Januar 2024 20,50 %.

Allgemeines

Die Sozialkassenbeiträge werden ausschließlich von den Bau-Arbeitgebern erbracht. Eine finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Beiträgen erfolgt nicht. Die Höhe der Beiträge ist bei gewerblichen Arbeitnehmern als Prozentsatz der beitragspflichtigen Bruttolohnsumme festgelegt.

Grundlage für die Berechnung der Sozial­kassen­bei­träge für gewerb­liche Arbeit­nehmer ist die Summe der beitragspflichtigen Brutto­löhne aller gewerb­lichen Arbeit­nehmer, die im Baubetrieb beschäftigt sind.

Für die Leistungsfähigkeit der Sozial­kassen, und um Wett­bewerbs­gleich­heit zu gewähr­leisten, ist Voraus­setzung, dass alle bau­gewerb­lichen Arbeit­geber die Bei­träge recht­zeitig und voll­ständig zahlen.

Höhe/Aufteilung

Der ab 1. Januar 2024 geltende Gesamtbeitrag für gewerb­liche Arbeit­nehmer in Betrieben mit Sitz in den alten Bundes­ländern (ohne Berlin) teilt sich auf die ver­schie­denen Sozial­kassen­ver­fahren wie folgt auf:

Urlaub 
 15,10 %
Berufsausbildung 
 2,20 %
Zusatzversorgung 
 3,20 %
Gesamtbeitrag 
 20,50 %

Beitragshöhe 2013–2023
(Alte Bundesländer – ohne Berlin):

01.01.2019 – 31.12.2023 
 20,80 %
01.01.2014 – 31.12.2018 
 20,40 %
01.01.2013 – 31.12.2013 
 19,80 %

Beitragspflichtiger Bruttolohn

Bruttolohn ist

  • der für die Berechnung der Lohn­steuer zugrunde zu legende und in die Lohn­steuer­karte oder die Lohn­steuer­be­schei­nigung ein­zu­tragende Brutto­arbeits­lohn ein­schließ­lich der Sach­bezüge, die nicht pau­schal nach § 40 EStG (= Ein­kommen­steuer­gesetz) vers­teuert werden
  • der nach §§ 40a und 40b und 52 Abs. 40 EStG pauschal zu ver­steuernde Arbeits­lohn mit Aus­nahme des Bei­trags für die tarif­liche Zusatz­ver­sorgung der Arbeit­nehmer (§ 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 des Tarif­ver­trages über das Sozial­kassen­ver­fahren im Bau­gewerbe), des Arbeit­geber­anteils an der Finan­zierung der Tarif­lichen Zusatz­rente (§ 2 Abs. 1 bis 5 des Tarif­ver­trages über eine Zusatz­rente im Bau­gewerbe) sowie des Bei­trags zu einer Gruppen-Unfall­ver­sicherung
  • bei Arbeit­nehmern, die nicht dem deut­schen Lohn­steuer­recht unter­liegen, der Brutto­arbeits­lohn ein­schließ­lich der Sach­be­züge, der bei Anwen­dung des deut­schen Steuer­rechts laut den oben genannten Punk­ten als Brutto­lohn gelten würde

Grundlage für die Berechnung der Bei­träge für gewerb­liche Arbeit­nehmer ist die gesamte betrieb­liche Brutto­lohn­summe. Hierzu zählen u.a. auch die pauschal ver­steuer­ten Ein­künfte gering­fügig beschäf­tig­ter Arbeit­nehmer (z.B. Schüler, Stu­den­ten sofern sie kein Prak­ti­kum absol­vie­ren, das in Ver­folgung ihres Stu­diums erfor­der­lich ist) und Bei­träge für Direkt­ver­sicherungen.

Beitragsfreier Bruttolohn

Zum Bruttolohn gehören nicht

  • das tarifliche 13. Monats­ein­kom­men oder betrieb­liche Zahlun­gen mit gleichem Charak­ter, zum Bei­spiel Weih­nachts­geld und Jahres­sonder­zahlungen
  • Urlaubs­ab­geltungen (siehe hier sowie § 7 Ziff. 1 und § 13 Ziff. 1 der Urlaubs­regelung für die gewerb­li­chen Arbeit­nehmer im Bau­gewerbe in Bayern)
  • Abfindungen, die für die Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nisses gezahlt werden
  • der Arbeit­geber­anteil zur Finan­zie­rung der Tarif­li­chen Zusatzrente
Beachten Sie bitte:

Die Jahressonder­zahlungen betref­fen nur solche Zahlun­gen, die den Cha­rak­ter eines 13. Monats­ein­kom­mens oder Weih­nachts­geldes haben. Weiter­hin zum Bruttol­ohn gehö­ren z.B. Jubiläums­zu­wen­dun­gen, Prä­mien für bestimmte vom Arbeit­geber beein­fluss­bare Erfolge, Urlaubs­vergütungen.

Nicht zur Bruttolohn­summe gehören Aus­bildungs­ver­gütun­gen, die auf­grund eines bei der Indus­trie- und Handels­kammer bzw. Hand­werks­kammer regis­trier­ten Aus­bil­dungs­ver­trages an den Aus­zu­bil­den­den gezahlt werden.

Das Erziehungsgeld jener Arbeit­nehmer, die sich in der Eltern­zeit befin­den, fließt nicht in die Brutto­lohn­summen­meldung ein. Sofern an diese Arbeit­nehmer jedoch wäh­rend der Eltern­zeit eine Urlaubs­ver­gütung gezahlt wird, ist diese Leis­tung bei der betrieb­li­chen Brutto­lohn­summen­berechnung zu beachten.