Tarifverträge
Die Grundlage für das Sozialkassenverfahren und die Aufgabenerfüllung der UKB bilden die von den Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft abgeschlossenen Tarifverträge:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren
im Baugewerbe (VTV)
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Urlaubsregelung für gewerbliche Arbeitnehmer
im Baugewerbe in Bayern
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Das Urlaubsverfahren für das übrige Bundesgebiet ist in § 8 des BRTV (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) geregelt.
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
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Die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern und der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ) werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für allgemeinverbindlich erklärt, weil die Umsetzung dieser Tarifverträge im öffentlichen Interesse liegt.
Mit der Allgemeinverbindlicherklärung sind diese Tarifverträge auch für die baugewerblichen Arbeitgeber verbindlich, die nicht Mitglieder einer Tarifvertragspartei sind.