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Urlaubskasse des  
Bayerischen 
Baugewerbes e.V.

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Montag bis Donnerstag:
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Öffnungszeiten (persönliche Beratung)

Montag bis Freitag:
08:00 bis 12:00


Aktuelles

08.03.2024
Erleichterung bei Betriebsanmeldung

Die Neuanmeldung für Baubetriebe und ihre Dienstleister wurde vereinfacht. Der Service funktioniert über die Website www.soka-bau.de unter Betrieb anmelden und steht seit kurzem zur Verfügung. Die Prüfung der Teilnahmepflicht an den Sozialkassenverfahren des Baugewerbes und die Anmeldung für die Betriebe ist in wenigen Minuten möglich. Mit der Umstellung entfällt die bisherige Anmeldung über das Portal
SOKA-BAU-Online und über den Papierbogen.

Baubetriebe / Dienstleister, die noch nicht bei SOKA-BAU gemeldet sind, melden sich auf www.soka-bau.de unter Betrieb anmelden mit ihrer E-Mail-Adresse an. Danach können Daten für den eigenen Betrieb oder, als Dienstleister, Daten für Bauarbeitgeber eingegeben werden. Anschließend wird man schrittweise durch den Prozess geführt.

Der Betrieb erhält in Echtzeit ein Prüfungsergebnis. Die Bestätigung über die Teilnahmepflicht/ -berechtigung oder eine Negativbescheinigung wird auf postalischem Weg übermittelt. Mit einer Upload-Funktion können Mitgliedsbescheinigungen und andere erforderlichen Dokumente hochgeladen werden.

15.12.2023
Sozialkassenbeiträge ab 1. Januar 2024

Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Der Gesamt-Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt in den alten Bundesländern ab 1. Januar 2024 20,50 %. Die Beitragsbestandteile teilen sich seit dem 1. Januar 2024 wie folgt neu auf:

•Urlaub 15,10 %
•Berufsbildung 2,20 %
•Zusatzversorgung 3,20 %

Weitere Informationen zum Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer finden Sie hier.

Beitrag für Angestellte

Die Höhe des Zusatzversorgungsbeitrags für Angestellte ab 1. Januar 2024 in den alten Bundesländern bleibt unverändert bei 67,00 EUR. Die Höhe des Berufsausbildungsbeitrags bleibt ebenfalls unverändert bei 18,00 EUR. Weitere Erläuterungen zum Beitrag für Angestellte, Dienstpflichtige und Auszubildende finden Sie hier.

Winterbeschäftigungsumlage

Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt auch im Jahr 2024 zwei Prozent des umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelts der gewerblichen Arbeitnehmer. Getragen wird die Winterbeschäftigungsumlage anteilig durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,2% und durch den Arbeitnehmer in Höhe von 0,8%.

22.06.2023
Änderung Beitragssatz Pflegeversicherung
bei Urlaubsabgeltung

Ab dem 1. Juli 2023 tritt eine neue Regelung in der Pflegeversicherung (Pflegeunterstützungs-
und Entlastungsgesetz) ein.

Der gesetzliche Beitragssatz in der Pflegeversicherung erhöht sich von bisher 3,05 Prozent auf
3,4 Prozent. Arbeitnehmer erhalten hierauf vom 2. bis zum 5. Kind einen Abschlag in Höhe von
0,25 Prozent pro Kind. Der Abschlag entfällt, sobald das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder
1,7 Prozent.

Kinderlose Arbeitnehmer (ab dem 24. Lebensjahr) zahlen einen Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung. Dieser erhöht sich ab dem 1. Juli 2023 von 0,35 auf 0,6 Prozent.

Anzahl Kinder 
 PV-Beitrag AN
 PV-Beitrag AG
 PV Beitrag gesamt
 2,30 %
 1,70 %
 4,00 %
 1,70 %
 1,70 %
 3,40 %
 1,45 %
 1,70 %
 3,15 %
 1,20 %
 1,70 %
 2,90 %
 0,95 %
 1,70 %
 2,65 %
5+ 
 0,70 %
 1,70 %
 2,40 %


Wird eine Urlaubsabgeltung bei der UKB beantragt, benötigen wir Kopien der Geburtsurkunden aller Kinder. Alternativ Kopien aus dem Familienstammbuch.

04.01.2023
Sozialkassenbeiträge ab 1. Januar 2023 unverändert

Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Der Gesamt-Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt in den alten Bundesländern ab 1. Januar 2023 20,80 %. Die Beitragsbestandteile teilen sich seit dem 1. Januar 2023 wie folgt neu auf:

•Urlaub 15,20 %
•Berufsbildung 2,40 %
•Zusatzversorgung 3,20 %

Weitere Informationen zum Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer finden Sie hier.

Beitrag für Angestellte

Die Höhe des Zusatzversorgungsbeitrags für Angestellte ab 1. Januar 2023 in den alten Bundesländern bleibt unverändert bei 67,00 EUR. Die Höhe des Berufsausbildungsbeitrags bleibt ebenfalls unverändert bei 18,00 EUR. Weitere Erläuterungen zum Beitrag für Angestellte, Dienstpflichtige und Auszubildende finden Sie hier.

Winterbeschäftigungsumlage

Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt auch im Jahr 2023 zwei Prozent des umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelts der gewerblichen Arbeitnehmer. Getragen wird die Winterbeschäftigungsumlage anteilig durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,2% und durch den Arbeitnehmer in Höhe von 0,8%.

02.01.2023
Änderungen im Urlaubsverfahren zum 1. Januar 2023

Die Tarifvertragsparteien der bayerischen Bauwirtschaft – Bayerischen Bauindustrieverband e.V., Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e.V., Verband der Zimmerer- und Holzbauunternehmer in Bayern e.V. und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt – haben sich auf Änderungen der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern zum 01.01.2023 verständigt.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die Änderungen vor. Alle Änderungen, die das Meldeverfahren betreffen, werden technisch über das jeweils verwendete Baulohnprogramm umgesetzt. Bitte informieren Sie trotzdem unbedingt Ihre Dienstleister / Steuerberater über die anstehenden Änderungen und die Vorgehensweise.

Mindesturlaubsvergütung

Einen Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung haben gewerbliche Arbeitnehmer ab 01.01.2023 in folgenden Fällen:

• Ausfallstunden mit Bezug von Saison Kurzarbeitergeld (MUV S-KUG) ab der 1. Stunde (bisher: ab der 91. Stunde) Zeitraum 1. Dezember bis 31. März

• Ausfallstunden bei Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (MUV KUG) (neu) Zeitraum 1. April bis 30. November

• Ausfallstunden bei unverschuldeter Krankheit ohne Lohnanspruch (MUV Krankheit)


Die Höhe der Mindesturlaubsvergütung beträgt:

• 12,5 % des Gesamttarifstundenlohns

• 14,6 % des Gesamttarifstundenlohns bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (mind. Grad der Behinderung (GdB) von 50)


Hinweise zur Berechnung

Um die MUV-Ansprüche genauer und einfacher berechnen zu können, ist nunmehr der Gesamttarifstundenlohn (= Tarifstundenlohn und Bauzuschlag) ohne weitere Zuschläge zu melden. Die Buchung im Konto erfolgt sofort nach Abgabe der Monatsmeldung ab der 1. Ausfallstunde. Die Ansprüche verfallen wie bisher im Falle von MUV Krankheit zum 31.03. des übernächsten Jahres (nach Entstehen des Anspruchs), im Falle von MUV S-KUG und MUV KUG zum 31.12. des Folgejahres. Alle beschriebenen Änderungen gelten für MUV-Ansprüche, die ab dem 01.01.2023 entstehen. Für alle Ansprüche, die bis zum 31.12.2022 entstehen, gelten die bisherigen tariflichen Bestimmungen. Ausnahme: Im Dezember 2022 entsteht der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung wegen Saison-Kurzarbeitergeld ab der 22,5 Stunde und wird dem Urlaubskonto sofort gutgeschrieben.

Urlaubsabgeltung/-entschädigung

Für alle Urlaubsansprüche (aus Bruttolohn oder Mindesturlaubsvergütung), die ab dem 01.01.2023 entstehen, gelten im Falle der Urlaubsabgeltung bzw. Urlaubsentschädigung folgende Leistungssätze:

• 12,5 % für alle ab dem 01.01.2023 erworbenen Ansprüche

• 14,6 % bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (mind. GdB von 50)

Abgeltungs- und Entschädigungsansprüche werden – auch bei fehlender Beitragsdeckung – vollständig durch UKB an die Arbeitnehmer ausbezahlt. Im Falle der Entschädigung werden evtl. vorhandene Mindesturlaubsvergütungsansprüche nur für einen zusammenhängenden Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt.

Weitere Informationen
10.01.2022
Sozialkassenbeiträge ab 1. Januar 2022

Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Der Gesamt-Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt in den alten Bundesländern ab 1. Januar 2022 weiterhin 20,80 %. Die Beitragsbestandteile teilen sich seit dem 1. Januar 2022 wie folgt neu auf:

  • Urlaub 15,20 %
  • Berufsbildung 2,40 %
  • Zusatzversorgung 3,20 %

Weitere Informationen zum Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer finden Sie hier.

Beitrag für Angestellte

Die Höhe des Zusatzversorgungsbeitrags für Angestellte steigt ab 1. Januar 2022 in den alten Bundesländern um 4 EUR auf 67 EUR. Weitere Erläuterungen zum Beitrag für Angestellte, Dienstpflichtige und Auszubildende finden Sie hier.

Winterbeschäftigungsumlage

Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt auch im Jahr 2022 zwei Prozent des umlage­pflich­ti­gen Brutto­arbeits­ent­gelts der gewerb­lichen Arbeit­nehmer. Getra­gen wird die Winter­beschäf­ti­gungs­umlage anteilig durch den Arbeit­geber in Höhe von 1,2% und durch den Arbeit­nehmer in Höhe von 0,8%.

19.05.2021
Neue Fälligkeit von Beitrag und Winter­beschäftigungs­umlage

Ab dem Meldemonat April 2021 verschiebt sich die Fälligkeit für die Zahlung des Sozialkassenbeitrags und der Winterbeschäftigungsumlage jeweils vom 20. auf den 28. des Folgemonats.

Erstmals ist die Zahlung des Sozialkassenbeitrags sowie der Winterbeschäftigungsumlage für die April-Meldung am 28. Mai 2021 fällig.

Weitere Erläuterungen zur Zahlung des Sozialkassenbeitrags finden Sie hier.

Ergänzende Informationen zur Winterbeschäftigungsumlage, die SOKA-BAU im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit einzieht, finden Sie hier.

18.02.2021
Sozialkassenbeitrag für gewerbl. AN ab 1. Januar 2021 unverändert

Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeit­nehmer beträgt in den alten Bundes­ländern ab 1. Januar 2021 unverändert 20,80 % und teilt sich weiterhin wie folgt auf:

  • Urlaub 15,40 %
  • Berufsbildung 2,40 %
  • Zusatzversorgung 3,00 %

Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt auch im Jahr 2021 zwei Prozent des umlage­pflich­ti­gen Brutto­arbeits­ent­gelts der gewerb­lichen Arbeit­nehmer. Getra­gen wird die Winter­beschäf­ti­gungs­umlage anteilig durch den Arbeit­geber in Höhe von 1,2% und durch den Arbeit­nehmer in Höhe von 0,8%.

18.02.2021
Neuer Berufsbildungsbeitrag für Angestellte

Zur Finanzierung der Berufsausbildung wird eine zusätzliche monatliche Pauschale für Angestellte eingeführt. Künftig werden pro Kalendermonat für alle Angestellten, die nicht geringfügig beschäftigt sind, 18 EUR erhoben.

Weitere Informationen zum Berufsbildungsbeitrag, zum Ablauf und zur Beitragszahlung finden Sie in der Rubrik Beitrag für Angestellte, Dienstpflichtige und Auszubildende

17.02.2021
Neue Mindestlöhne ab 1. Januar 2021

Ab dem 1. Januar 2021 gelten folgende neue Mindestlöhne:

 
 TL
 BZ
 GTL
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch­land, aus­genom­men die Gebiete der Länder Berlin, Branden­burg, Mecklenb­urg-Vor­pom­mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 12,13 €
 0,72 €
 12,85 €
Lohngruppe 2 
 14,83 €
 0,87 €
 15,70 €
 
 
 
 
b) im Gebiet des Landes Berlin 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 12,13 €
 0,72 €
 12,85 €
Lohngruppe 2 
 14,68 €
 0,87 €
 15,55 €
 
 
 
 
c) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 12,13 €
 0,72 €
 12,85 €
Lohngruppe 2 
 entfallen
 
 

TL = Tarifstundenlohn
BZ = Bauzuschlag
GTL = Gesamttarifstundenlohn

Weitere Erläu­te­run­gen zum Mindestlohn finden Sie in der Rubrik Mindestlohn.

09.04.2020
Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier beantworten wir oft gestellte Fragen zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Bauwirtschaft und ihre Sozialkassen. Die Liste wird fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

1. Was ist zu melden, wenn ein Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt?

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung und somit beitragspflichtiges Einkommen, das an uns zu melden ist. Nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung besteht Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung. Melden Sie uns bitte ab der 7. Krankheitswoche die Ausfallstunden und den berechneten Mindesturlaubsvergütungsanspruch

2. Was ist zu melden, wenn das Gesundheitsamt für einen Arbeitnehmer Quarantäne anordnet?

Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet, greifen die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

a) Gewerbliche Arbeitnehmer
Kann ein Arbeitnehmer wegen Quarantänemaßnahmen nicht am Arbeitsplatz erscheinen, entsteht für die Zeit der Quarantäne kein meldepflichtiger Lohnanspruch. Statt des Lohns erhält der Arbeitnehmer nach § 56 ABS. 1 LFSG* eine Entschädigung, die vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. Anschließend erstattet die jeweils zuständige Behörde eines Bundeslandes dem Arbeitgeber diesen Betrag. Diese Entschädigung ist nicht beitragspflichtig.

Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer befindet sich für 14 Tage in Quarantäne. Für die 14 Tage erhält er eine Entschädigung in Höhe von 1.500,00 EUR. Für die weiteren 16 Beschäftigungstage erhält er Lohn in Höhe von 1.800,00 EUR für 128 lohnzahlungspflichtige Stunden (LZP).

Zu melden sind:

Bruttolohn  
 Beschäftigungstage
 LZP-Stunden
1.800,00 EUR 
 30
 128


Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer befindet sich einen vollen Beschäftigungsmonat in Quarantäne.

Zu melden sind:

Bruttolohn 
 Beschäftigungstage
 LZP-Stunden
0,00 EUR 
 30
 0


b) Angestellte Arbeitnehmer
Kann ein Angestellter wegen Quarantäne nicht arbeiten, sind Beiträge zu entrichten, weil das Anstellungsverhältnis weiterhin besteht. Tarifvertragliche Grundlage für den Angestelltenbeitrag ist allein das Anstellungsverhältnis, das in einem solchen Falle nicht ruht.

3. Sind Löhne weiterzuzahlen und dementsprechend beitragspflichtig, wenn Arbeitnehmer aus Sicherheitsgründen vom Arbeitgeber freigestellt wurden?

Schließen Sie Ihr Bauunternehmen, um so die Ansteckungsgefahr für ihre Arbeitnehmer zu senken, sind Sie als Arbeitgeber gemäß § 615 S. 3 BGB* dazu verpflichtet, die Löhne weiterzuzahlen. Diese sind beitragspflichtig und an SOKA-BAU zu melden.

Beispiel:
Vom 01.03. bis 15.03.2020 wurde regulär gearbeitet. Ab dem 16.03. bis 31.03.2020 wird der Betrieb freiwillig geschlossen. Die Meldung für März 2020 ist wie folgt abzugeben:

Für den Zeitraum 01.03. bis 15.03.2020 ist der Bruttolohn anhand der tatsächlich erbrachten lohnzahlungspflichtigen Stunden zu berechnen. Vom 16.03. bis 31.03.2020 ist der Bruttolohn anhand der vertraglichen Wochenarbeitszeit sowie dem vereinbarten Stundenlohn zu berechnen. Als Beschäftigungstage sind 30 Tage zu melden.


4. Sind Prämien, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wegen der Corona-Situation zusätzlich zum Lohn zahlt oder als Sachbezug gewährt, melde- und beitragspflichtig?

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern als „Belohnung“ für ihren Einsatz während der Corona-Situation Sonderleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, welche die Arbeitnehmer zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Die Befreiung von der Lohnsteuer setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderleistung zusätzlich zum Arbeitslohn erbringt.

Solche Sonderleistungen stellen kein steuerpflichtiges Einkommen dar und sind somit auch nicht bei den Sozialkassen melde- und beitragspflichtig. Einzelheiten zur Steuerbefreiung entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben.

Die lohnsteuerfreien Sonderleistungen sind auch sozialversicherungsfrei.


5. Für welchen Zeitraum kann Saison-Kurzarbeitergeld, für welchen Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) besteht ausschließlich in der Schlechtwetterzeit (01.12. bis 31.03.). Kurzarbeitergeld kann in der Zeit vom 01.04. bis 30.11. beantragt werden.

Weitere Informationen zum Saison-KUG finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.


6. Der Arbeitgeber beantragt Kurzarbeit. Ist das Kurzarbeitergeld Bestandteil des Bruttolohns und beitragspflichtig?

Kurzarbeitergeld wird durch die Agentur für Arbeit als teilweiser Ersatz für entfallenen Lohn gezahlt. Das Kurzarbeitergeld ist nicht melde- und beitragspflichtig.


7. Sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld melde- und beitragspflichtig?

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld gehören zum steuerpflichtigen Einkommen und sind daher auch bei den Sozialkassen melde- und beitragspflichtig.

Der Steuerfreibetrag für Sonderleistungen wegen der Corona-Situation in Höhe von 1.500 € kann für diese Zuschüsse nicht angewendet werden. Einzelheiten zur Steuerpflicht entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben.

Ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist sozialversicherungsfrei, wenn er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht höher als 80 % des fiktiven Entgelts ist.


8. Arbeitszeitkonten

Arbeitszeitguthaben müssen vor Bezug von Kurzarbeitergeld nicht abgebaut werden. Diese sind zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vorzuhalten.


9. Urlaub

Urlaubsansprüche des laufenden Kalenderjahres müssen vor Bezug von Kurzarbeitergeld nicht eingebracht werden. Für Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr ist zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten zu unterscheiden:

Bei gewerblichen Arbeitnehmern hat die Bundesagentur für Arbeit auch bisher schon die Einbringung von Resturlaubsansprüchen im ersten Halbjahr des Folgejahres nicht verlangt. Im zweiten Halbjahr sind weiterhin vorrangige Urlaubswünsche bei der Prüfung einer Einbringungspflicht zu berücksichtigen.

Angestellte müssen zur Vermeidung von Kurzarbeit ihre Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr bis zum März des Folgejahres einbringen. Grund hierfür ist die Regelung in § 10 Ziffer 3.3 RTV Angestellte, wonach der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub bis zum 31.03. des Folgejahres gewährt werden muss. Weitere Informationen finden Sie in den fachlichen Weisungen der Bundesagentur.

Tage mit Bezug von Kurzarbeitergeld gelten als Beschäftigungstage und sind an uns zu melden. Der Arbeitnehmer erwirbt sich aus diesen Beschäftigungstagen den tariflichen Urlaubsanspruch.

Die Erläuterungen zur Urlaubsvergütung aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Hein sind zu berücksichtigen. Informationen hierzu finden Sie hier.


10. Dem Arbeitnehmer wurde infolge der Corona-Krise gekündigt. Kann er sich sein Urlaubsgeld von der UKB auszahlen lassen?

Ist der Arbeitnehmer arbeitslos, so ist eine Urlaubsabgeltung nicht möglich. Nimmt der Arbeitnehmer wieder ein Arbeitsverhältnis im Baugewerbe auf, werden die nicht verfallenen Urlaubsansprüche von dem neuen Bau-Arbeitgeber übernommen. Im zweiten Jahr nach Entstehung der Urlaubsansprüche kann, auch bei Arbeitslosigkeit, für Urlaubsansprüche aus Bruttolohn und MUV-Saison-KUG, der Antrag auf Entschädigung gestellt werden.


11. Was gilt, wenn der Arbeitgeber nicht fristgerecht seine Meldung abgeben kann?

Die Meldepflicht der Betriebe und die Fälligkeiten für die Abgabe der Meldungen bleiben grundsätzlich bestehen. Damit keine Nachteile für die Betriebe entstehen, werden Mindestbeitragsbuchungen für die Meldemonate März, April und Mai 2020 ausgesetzt und auf Verzugszinsen für die genannten Meldemonate verzichtet. Auch erfolgen bis zum 31.05.2020 keine Mahnungen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie eine SOKA-BAU-Bescheinigung benötigen.


Hier finden Sie weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld.

Wir unterstützen die Agentur für Arbeit bei der Beantwortung zu Fragen zum Kurzarbeitergeld oder wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen des Antrags auf Kurzarbeitergeld benötigen.

Rufen Sie uns bei Bedarf an oder senden Sie Ihre Frage per Mail. Wir rufen dann gerne zurück.

Kontakt: Telefon 089 5398 90 und info@urlaubskasse-bayern.de



*Alle gesetzlichen Vorschriften finden Sie unter Gesetze im Internet.

09.04.2020
UKB berät zur Kurzarbeit

Wir unterstützen die Agentur für Arbeit bei der Beantwortung zu Fragen zum Kurzarbeitergeld oder wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen des Antrags auf Kurzarbeitergeld benötigen.

Rufen Sie uns bei Bedarf an oder senden Sie Ihre Frage per Mail. Wir rufen dann gerne zurück.

Als Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung:

Herr Marco König 
  089-539 89 54
Herr Kemal Skalonja 
  089-539 89 55

info@urlaubskasse-bayern.de

27.03.2020
Erleichterungen beim Urlaubskassenverfahren

Das Coronavirus hat inzwischen ganz Deutschland erreicht. Auch die Bauwirtschaft ist mittlerweile von der durch diesen Virus ausgelösten Krise betroffen. Trotz der weitreichenden Einschränkung des öffentlichen Lebens wollen wir, die Bayerische Urlaubskasse, sowie SOKA-BAU für Sie weiterhin ein zuverlässiger Partner und gut erreichbar sein. Um der angespannten Lage bei den in- und ausländischen Baubetrieben sowie deren Arbeitnehmern gerecht zu werden, werden in Abstimmung mit den Tarifvertragsparteien der deutschen Bauwirtschaft verschiedene Maßnahmen ergriffen:

  • Für die Meldemonate März, April und Mai 2020 werden keine Verzugszinsen berechnet. Sofern Sie Ihre Meldung nicht fristgerecht abgeben können, entstehen Ihnen hieraus somit keine Nachteile.

  • Es werden aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation – vorläufig bis 31.05.2020 – Forderungen weder durch Erinnerungsschreiben noch durch gerichtliche Verfahren geltend gemacht. Damit Sie einen Überblick über Ihr Beitragskonto behalten, senden wir Ihnen auch zukünftig Informationen über Ihren Kontostand zu.

  • Unseren Service halten wir weiterhin aufrecht. Dies gilt sowohl für die SOKA-BAU-Bescheinigung als auch für unsere Zahlungen, die wir auch bei einer vermehrten Urlaubsnahme schnell veranlassen werden.

  • Die Maßnahmen haben keine negativen Auswirkungen auf unsere Leistungen und die Rentenansprüche der Arbeitnehmer, Auszubildenden und Rentner.

Weitere Antworten auf Ihre Fragen zur Meldung werden Ihnen hier in Kürze zur Verfügung gestellt.

Sollten Sie Fragen zur Winterbeschäftigungsumlage haben, so wenden Sie sich bitte direkt an die Bundesagentur für Arbeit

Die UKB/SOKA-BAU ist Ihr Partner für Service und Vorsorge in der Bauwirtschaft. Wir werden unser Bestes tun, unseren Service auch in dieser schwierigen Situation aufrecht zu erhalten und gemeinsam mit Ihnen diese Herausforderung zu bewältigen.

Haben Sie Fragen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir versuchen, mit Ihnen eine unbürokratische Lösung zu finden.

Der Geschäftsbetrieb von UKB/SOKA-BAU ist auch in dieser Krise gesichert. Jedoch kann die Bearbeitung Ihrer Anliegen etwas mehr Zeit als gewohnt in Anspruch nehmen. Wir danken für Ihr Verständnis sowie Ihre Geduld in dieser für uns alle herausfordernden Zeit.

24.01.2020
Neue Mindestlöhne ab 1. April 2020

Ab dem 1. April 2020 gelten folgende neue Mindestlöhne:

 
 TL
 BZ
 GTL
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch­land, aus­genom­men die Gebiete der Länder Berlin, Branden­burg, Mecklenb­urg-Vor­pom­mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 11,85
 0,70
 12,55
Lohngruppe 2 
 14,54
 0,86
 15,40
 
 
 
 
b) im Gebiet des Landes Berlin 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 11,85
 0,70
 12,55
Lohngruppe 2 
 14,40
 0,85
 15,25
 
 
 
 
c) im Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 11,85
 0,70
 12,55
Lohngruppe 2  
 entfallen
 
 

TL = Tarifstundenlohn
BZ = Bauzuschlag
GTL = Gesamttarifstundenlohn

Die Höhe der aktuellen tariflichen Mindestlöhne gültig ab dem 1. März 2019 und weitere Erläu­te­run­gen hierzu finden Sie in der Rubrik Mindestlohn

19.12.2019
Sozialkassenbeitrag ab 1. Januar 2020 unverändert

Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeit­nehmer beträgt in den alten Bundes­ländern ab 1. Januar 2020 unverändert 20,80 % und teilt sich weiterhin wie folgt auf:

  • Urlaub 15,40 %
  • Berufsbildung 2,40 %
  • Zusatzversorgung 3,00 %

Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt auch im Jahr 2020 zwei Prozent des umlage­pflich­ti­gen Brutto­arbeits­ent­gelts der gewerb­lichen Arbeit­nehmer. Getra­gen wird die Winter­beschäf­ti­gungs­umlage anteilig durch den Arbeit­geber in Höhe von 1,2% und durch den Arbeit­nehmer in Höhe von 0,8%.

27.05.2019
Urlaubsvergütung bei unverschuldeten Ausfallzeiten

Urlaubsvergütung bei unverschuldeten Ausfallzeiten (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Hein)

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Hein entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seinen Jahresurlaub mindestens die gleiche Vergütung erhält wie in der regulären Arbeitszeit.

In der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 % und in bestimmten Fällen eine Mindesturlaubsvergütung erhält. Damit erhalten Bauarbeitnehmer in den meisten Fällen sogar eine deutlich höhere Urlaubsvergütung als vom Europäischen Gerichtshof gefordert. Bei sehr langen Ausfallzeiten, insbesondere aufgrund von Witterung, kann sich die Urlaubsvergütung jedoch aufgrund der Zeiten ohne Bezahlung so weit verringern, dass sie unter die gewohnte Vergütung sinkt. In diesen Fällen zahlt die UKB Urlaubsabgeltungen, Entschädigungen sowie Erstattungen dennoch mindestens in der durch den Europäischen Gerichtshof geforderten Höhe.

Folgende Sonderfälle gibt es:

  • Ausfallzeiten aus zwingenden Witterungsgründen (§ 4 Nr. 6.1 BRTV)
  • die ersten 90 Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld (§ 4 Nr. 6 BRTV, § 6 Ziffer 2 Satz 2 Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern)
  • Ausfallzeiten aufgrund von Witterung oder wirtschaftlicher Gründe in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (01.12. bis 31.03.) ohne Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld (§ 4 Nr. 6 BRTV)

Bitte kontaktierten Sie uns wenn Sie oder Ihr gewerblicher Arbeitnehmer Anspruch auf eine erhöhte Urlaubsvergütung haben.

Wir benötigen folgende Nachweise:

  • einen Nachweis über die entsprechenden unverschuldeten Ausfallzeiten
  • einen Nachweis über die arbeitsvertragliche gewöhnliche Arbeitszeit
  • den arbeitsvertraglich geschuldeten Bruttostundenlohn

Anhand dieser Unterlagen berechnen wir die Urlaubsvergütung auf Grundlage des gewohnten Arbeitsentgelts. Fallen die errechneten Leistungen höher aus, als nach der üblichen Berechnung nach der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer in Bayern, dann zahlen wir die höhere Urlaubsabgeltung oder -entschädigung aus bzw. schreiben den höheren Betrag dem Beitragskonto gut.

01.03.2019
Höhe der tariflichen Mindestlöhne ab 1. März 2019

Die Höhe der aktuellen tariflichen Mindestlöhne gültig ab dem 1. März 2019 und weitere Erläu­te­run­gen hierzu finden Sie in der Rubrik Mindestlohn

15.01.2019
Vereinfachung/Änderungen des Sozialkassenverfahrens ab 1. Januar 2019

Ab dem 1. Januar 2019 gelten folgende Verfahrensvereinfachungen/Änderungen:

  • Beitragsforderungen werden mit Erstattungen saldiert, ohne dass der Bauarbeitgeber – wie bisher - eine übersteigende Beitragsforderung vorab ausgleichen muss. Die UKB/SOKA-BAU schreibt das Guthaben automatisch dem Beitragskonto gut. Voraussetzung hierfür ist: Es liegen alle fälligen Meldungen vor und es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungen

  • Absenkung der Verzugszinsen von 1,0 % auf 0,9 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat

  • Verkürzung der Verjährungsfrist von Forderungen der UKB/SOKA-BAU von vier auf drei Jahre. Für die Erhebung der Winterbeschäftigungsumlage beträgt die Verjährungsfrist weiterhin vier Jahre
17.12.2018
Sozialkassenbeitrag ab 1. Januar 2019

Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeit­nehmer beträgt in den alten Bundes­ländern ab 1. Januar 2019 20,80 % und teilt sich wie folgt auf:

  • Urlaub 15,40 %
  • Berufsbildung 2,40 %
  • Zusatzversorgung 3,00 %

Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt auch im Jahr 2019 zwei Prozent des umlage­pflich­ti­gen Brutto­arbeits­ent­gelts der gewerb­lichen Arbeit­nehmer. Getra­gen wird die Winter­beschäf­ti­gungs­umlage anteilig durch den Arbeit­geber in Höhe von 1,2% und durch den Arbeit­nehmer in Höhe von 0,8%.

21.03.2018
Allgemein­ver­bind­lich­keits­er­klärungen der Sozial­kassen­tarif­verträge von 2015 sind wirksam

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am 21.03.2018 die Wirksamkeit der All­gemein­ver­bind­lich­er­klärun­gen des Tarif­ver­trags über das Sozial­kassen­ver­fahren im Bau­gewerbe (VTV) sowie des Bundes­rahmen­tarif­ver­trages für das Bau­gewerbe (BRTV), des Tarif­ver­trags über die Berufs­bil­dung im Bau­gewerbe (BBTV) und des Tarif­vertrags über eine zusätz­liche Alters­ver­sorgung im Bau­gewerbe (TZA-Bau) für den Zeit­raum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 fest­ge­stellt (Az. 10 ABR 62/16). Es bestä­tigte damit im Wesent­li­chen die Ent­schei­dung des Landes­arbeits­gerichts Berlin-Branden­burg vom 21.07.2016 (Az. 14 BVL 5007/15, 14 BVL 5003/16, 14 BVL 5004/16 und 14 5005/16).

Es war das erste Mal, dass das Bundes­arbeits­gericht über die Allgemein­ver­bind­lich­er­klä­run­gen, die nach Inkraft­treten des Tarif­auto­nomie­stärkungs­gesetzes ergan­gen sind, zu befin­den hatte. Das Gericht hat aus­drück­lich betont, dass es keine ver­fassungs- oder europa­recht­li­chen Vor­be­halte gegen die Neu­rege­lung hat. Daher stellt diese Ent­schei­dung ein wich­ti­ges und posi­ti­ves Sig­nal für die Zukunft der Sozial­kassen­ver­fahren dar.

03.01.2018
Höhe der Urlaubsvergütung ab 1. Januar 2018

Ab dem 1. Januar 2018 beträgt die Urlaubs­ver­gütung (Urlaubs­ent­gelt und zusätz­liches Urlaubs­geld) wieder insge­samt 14,25% (zuvor 13,68%) und für Schwer­be­hin­derte 16,63% (zuvor 15,96%) des Brutto­lohnes.

Weitere Erläuterungen finden Sie in der Rubrik Urlaubs­vergütung

03.01.2018
Höhe der tariflichen Mindestlöhne ab 1. Januar 2018
 
 TL
 BZ
 GTL
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch­land, aus­genom­men die Gebiete der Länder Berlin, Branden­burg, Mecklenb­urg-Vor­pom­mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 11,10 €
 0,65 €
 11,75 €
Lohngruppe 2 
 14,12 €
 0,83 €
 14,95 €
 
 
 
 
b) im Gebiet des Landes Berlin 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 11,10 €
 0,65 €
 11,75 €
Lohngruppe 2 
 13,98 €
 0,82 €
 14,80 €
 
 
 
 
c) im Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 11,10 €
 0,65 €
 11,75 €
Lohngruppe 2 
 entfallen
 
 

TL = Tarifstundenlohn
BZ = Bauzuschlag
GTL = Gesamttarifstundenlohn

03.01.2018
Höhe der Mindesturlaubsvergütung ab 1. Januar 2018

Die Mindesturlaubsvergütung beträgt ab dem 01.01.2018 für jede Aus­fall­stunde wieder 14,25% (zuvor 13,68%) des zuletzt ent­stan­de­nen Bruttostundenlohnes.

Weitere Erläuterungen finden Sie in der Rubrik Mindest­urlaubsv­ergütung

01.03.2017
Fakten über die Sozialkassen

Fakten über die Sozialkassenverfahren finden Sie unter www.soka-bau.de.

20.12.2016
Höhe der tariflichen Mindest­löhne ab 1. Januar 2017
 
 TL
 BZ
 GTL
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch­land, aus­genom­men die Gebiete der Länder Berlin, Branden­burg, Mecklenb­urg-Vor­pom­mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 10,67€
 0,63€
 11,30€
Lohngruppe 2 
 13,88€
 0,82€
 14,70€
 
 
 
 
b) im Gebiet des Landes Berlin 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 10,67€
 0,63€
 11,30€
Lohngruppe 2 
 13,74€
 0,81€
 14,55€
 
 
 
 
c) im Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 10,67€
 0,63€
 11,30€
Lohngruppe 2 
 entfallen
 
 

TL = Tarifstundenlohn
BZ = Bauzuschlag
GTL = Gesamttarifstundenlohn

20.12.2016
Sozialkassen­beitrag ab 1. Januar 2017 un­ver­ändert

Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeit­nehmer beträgt in den alten Bundes­ländern ab 01.01.2017 unverändert 20,4%. Wie bereits in 2016 teilt sich der Sozial­kassen­bei­trag wie folgt auf:

  • Urlaub 14,5%
  • Berufsbildung 2,1%
  • Zusatzversorgung 3,8%
  • Gesamtbeitrag 20,4% (nicht gültig für das Land Berlin und die neuen Bundesländer)

Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt auch im Jahr 2017 zwei Prozent des umlage­pflichti­gen Brutto­arbeits­ent­gelts der gewerb­lichen Arbeit­nehmer. Getra­gen wird die Winter­be­schäf­ti­gungs­umlage antei­lig durch den Arbeit­geber in Höhe von 1,2% und durch den Arbeit­nehmer in Höhe von 0,8%

04.01.2016
Sozialkassenbeitrag ab dem 1. Januar 2016

Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeit­nehmer beträgt in den alten Bundes­ländern ab 01.01.2016 20,4% und teilt sich wie folgt auf:

  • Urlaub 14,5%
  • Berufsbildung 2,1%
  • Zusatzversorgung 3,8%
  • Gesamtbeitrag 20,4% (nicht gültig für das Land Berlin und die neuen Bundesländer)

Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt auch im Jahr 2016 zwei Prozent des umlage­pflich­ti­gen Brutto­arbeits­ent­gelts der gewerb­lichen Arbeit­nehmer. Getra­gen wird die Winter­beschäf­ti­gungs­umlage anteilig durch den Arbeit­geber in Höhe von 1,2% und durch den Arbeit­nehmer in Höhe von 0,8%.

04.01.2016
Höhe der tariflichen Mindestlöhne ab 1. Januar 2016
 
 TL
 BZ
 GTL
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 10,62€
 0,63€
 11,25€
Lohngruppe 2 
 13,65€
 0,80€
 14,45€
 
 
 
 
b) im Gebiet des Landes Berlin 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 10,62€
 0,63€
 11,25€
Lohngruppe 2 
 13,50€
 0,80€
 14,30€
 
 
 
 
c) im Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 10,43€
 0,62€
 11,05€
Lohngruppe 2 
 entfallen
 
 

TL = Tarifstundenlohn
BZ = Bauzuschlag
GTL = Gesamttarifstundenlohn

04.01.2016
Höhe der Urlaubsvergütung ab 1. Januar 2016

Ab dem 1. Januar 2016 bis 31.12.2017 beträgt die Urlaubs­ver­gütung (Urlaubs­ent­gelt und zusätz­li­ches Urlaubs­geld) insge­samt 13,68% und für Schwer­be­hin­derte 15,96% des Bruttolohnes.