Aktuelles
13.10.2010
Neue Mindestlöhne ab 1. September 2010
Zum 1. September 2010 sind neue Mindestlöhne für das Baugewerbe mit allgemeinverbindlicher Wirkung in Kraft getreten.
Der bereits in der Tarifrunde 2009 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 2009 mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2011 sieht eine dreistufige Erhöhung der Mindestlöhne vor. Dieser Tarifvertrag ist durch die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 24. August 2009 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 128, S. 2996 ff. vom 28. August 2009) für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Aus diesem Tarifvertrag ergeben sich ab 01.09.2010 folgende Mindestlöhne:
TL = Tarifstundenlohn
BZ = Bauzuschlag
GTL = Gesamttarifstundenlohn
1. Abgrenzung der Mindestlohngruppen
Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 ist für die Ausführung einfacher Bau- und Montagearbeiten und für einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Ge-räten nach Anweisung zu zahlen, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird. Einige typische Tätigkeitsbeispiele hierfür sind in § 5 Nr. 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) genannt.
Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist für die Ausführung fachlich begrenzter Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung zu zahlen. Die hierfür vorausgesetzte Regelqualifikation sowie Tätigkeitsbeispiele ergeben sich ebenfalls aus § 5 Nr. 3 BRTV.
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
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2. Lohn der Baustelle
Nach § 3 TV Mindestlohn gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen, so lange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.