Antrag als Blanko-Formular
zum Ausdrucken
Bitte senden Sie uns Ihren ausgefüllten Antrag nicht per E-Mail, sondern per Fax an die Faxnummer (089) 539 89-71 oder auf dem Postweg zu, da wir aus rechtlichen Gründen Ihre Original-Unterschrift auf dem Antrag benötigen.
Der Antrag auf Entschädigung kann auch formlos gestellt werden. Dazu bitten wir folgende Daten anzugeben:
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Arbeitnehmernummer
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vollständige Adresse
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Steuer-Identifikationsnummer
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Bankverbindung (bei Überweisungen in das Ausland bitte IBAN- und BIC-Nummer angeben)
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Angabe der Konfessionszugehörigkeit (römisch-katholisch oder evangelisch)
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Unterschrift
Hinweis:
Wenn die Entschädigung nicht in voller Höhe durch Arbeitgeberbeiträge finanziert worden ist, muss die UKB die Auszahlung entsprechend kürzen. Werden Beiträge nachentrichtet, ist eine nachträgliche Auszahlung möglich.
Antrag als PDF-Download:
Antrag auf Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2010
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Zuständig für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge sind folgende Stellen:
Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V., für das Bundesgebiet Bayern.
SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft), für das Bundesgebiet außer Berlin und Bayern
Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (für Berlin)
Beachten Sie bitte folgende Hinweise:
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Anträge können nur innerhalb der Antragsfrist bearbeitet werden.
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Anträge können nur bearbeitet werden, wenn die Unterlagen vollständig eingereicht werden.
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Der Antrag muss in jedem Fall vom Antragsteller unterschrieben werden.
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Es muss eine Bankverbindung und die Steuer-Identifikationsnummer genannt werden.
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Bei der Anforderung und dem Ausfüllen der Formulare ist (für Mitglieder) jeder Bezirksverband der IG BAU gerne behilflich.
Besteuerung der Entschädigungsansprüche
Entschädigungszahlungen sind steuerpflichtig. Seit dem 1.1.2004 ist die UKB berechtigt und verpflichtet, die Lohnsteuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen (§ 38 Abs. 3a EStG).
Die UKB nimmt einen Abzug der Lohnsteuer in Höhe von pauschal 20% vor, sofern die Zahlung 10.000 EUR nicht übersteigt (§ 39c Abs. 5 EStG). Dazu kommt der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Steuerabzug beläuft sich somit insgesamt auf 21,1% bzw. 22,7% vom Bruttobetrag.
Zusammen mit der Auszahlungsmitteilung bekommen die Arbeitnehmer eine so genannte "Besondere Lohnsteuer-
bescheinigung" zugeschickt, auf der die Berechnung und der Steuerabzug ausgewiesen sind. Die UKB führt die einbehaltenen Steuern an das zuständige Finanzamt für Körperschaften in München ab.
Bei Abgabe der Steuererklärung muss der Arbeitnehmer die "Besondere Lohnsteuerbescheinigung" beifügen. Das Finanzamt berücksichtigt die bereits von der UKB abgezogene Steuer. Je nach persönlichem Steuersatz kann sich dann gegebenenfalls eine Steuerrückzahlung von der bereits geleisteten Pauschale ergeben.
Tipp für Grenzgänger:
Wird eine Auszahlung von einem Grenzgänger beantragt, so sollte er seine Freistellungsbescheinigung direkt dem Antrag beifügen. So erspart er sich das Steuererstattungsverfahren.